Bei unklarer Versorgungsregelung und Hinterbliebenenversorgung profitiert der Arbeitnehmer

Ein schwieriger Fall in der bAV-Rechtsprechung. Bild von Anemone123 auf Pixabay.

Einen komplizierten Fall um Hinterbliebenenversorgung in der bAV hatte das Bundesarbeitsgericht zu klären. Pensionszusage und Betriebsvereinbarung waren unklar und das Gericht besann sich schlussendlich auf die römische Justiz: In Dubio pro reo.

Gerade bei Pensionszusagen, die erfreulicherweise sehr flexibel gestaltet werden können, gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsvarianten der Hinterbliebenenversorgung. Gerade in den letzten Jahren waren zahlreiche Rechtsfragen aufgekommen, die das Bundesarbeitsgericht klären musste. Nun hatte das es  – Urteil vom 2.12.2021 – 3 AZR 212/21 – eine besonders harte Nuss zu knacken.

Der Fall

Die Klägerin war mit einem ehemaligen Arbeitnehmer des beklagten Unternehmens verheiratet. Die Versorgungsordnung sah unter bestimmten Bedingungen eine Hinterbliebenenversorgung vor. Der Ehemann verstarb und es war strittig, ob die Ehefrau einen Anspruch hatte.

Die Ehe wurde nach seinem vorzeitigen Ausscheiden mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft beim Unternehmen, aber vor dem Bezug einer Altersrente geschlossen. Beim Unternehmen gilt eine Betriebsvereinbarung, die eine Witwen-/Witwerrente vorsieht. Diese entfällt danach, wenn „die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist“ oder wenn sie „erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde“.

Das Unternehmen meint, eine Witwenrente sei darüber hinaus ausgeschlossen, wenn die Ehe nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung, eingegangen wurde. Sie verweigert daher die Zahlung einer Witwenrente. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Grundsatz stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen.

Das Urteil

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Wesentlichen Erfolg: Sie hat Anspruch auf eine Witwenrente.

Versorgungsregelungen, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließen oder beschränken sollen, sind hinreichend klar zu fassen. Enthalten die Versorgungsbestimmungen ausdrückliche Ausschlusstatbestände, nicht jedoch für den Fall, dass die Ehe nach dem vorzeitigen Ausscheiden, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, kann insoweit kein Ausschluss angenommen werden. Aus der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft folgen dann nach dem Ableben des unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmers Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung.

Das Fazit lautet: Was nicht hinreichend klar geregelt ist oder gar fehlt, kann zu mehr oder höheren Ansprüchen der Versorgungsempfänger führen. Daher sollten Versorgungsordnungen fachmännisch erstellt und regelmäßig überprüft werden.

Autor: VW-Redaktion

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