OLG Karlsruhe: Verivox muss Privathaftpflichtvergleich nachbessern

Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe muss Verivox seinen Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen nachbessern. Quelle: Bild von Cornelia Schneider-Frank auf Pixabay

Neuerlicher Erfolg für die Verbraucherschützer der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv): Das Vergleichsportal Verivox muss seinen Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen nachbessern. Der vzbv monierte, dass nur die Versicherer vertreten seien, die dem Unternehmen eine Provision zahlten. Fast die Hälfte der Anbieter fehlte. In einem ähnlichen Fall hatte der Verband bereits einen juristischen Erfolg gegen Check24 erzielt.

Verivox vertrat dabei die Meinung, mit seinem Preisvergleich lediglich einen Beitrag zur Meinungsbildung und Information anzubieten. Mit einem Preisvergleich falle man nicht unter den maßgeblichen Paragraf 60 VVG, da man sich nicht als Versicherungsmakler betätige. Das OLG Karlsruhe ließ diese Argumentation jedoch nicht gelten. Ein Versicherungsmakler sei demnach gemäß Paragraf 59 Abs. 3 Satz 1 VVG, „wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein“.

„Eine solche rechtliche Trennung würde einen einheitlichen Lebenssachverhalt künstlich aufteilen. Die Tätigkeit beim Erstellen des Vergleichs kann rechtlich zutreffend nicht ohne das unmittelbar zeitlich nachfolgend unterbreitete Angebot, dieses Angebot nicht zutreffend ohne den unmittelbar vorangegangen Vergleich beurteilt werden“, betonten die Richter weiter (Urteil vom 22.09.2021 – Az.: 6 U 82/20).

„Je weniger Anbieter berücksichtigt werden, desto weniger aussagekräftig ist ein Vergleich. Die für den Kunden besten Tarife am Markt sind dann vielleicht gar nicht mit dabei. Deshalb müssen Verbraucher:innen deutlich über eine eingeschränkte Marktauswahl informiert werden“, kommentiert David Bode, Rechtsreferent beim vzbv, die Entscheidung der Richter. Mit dem Urteil bestätigte das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Landgerichts Heidelberg aus dem vergangenen Jahr. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.

Bereits im September 2021 hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband vor dem Landgericht Frankfurt einen juristischen Sieg gegen Check24 errungen. Demnach müsse das Vergleichsportal ausdrücklich darauf hinweisen, dass sein Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen auf einer stark eingeschränkten Marktauswahl beruht (Az. 2-03 O 347/19).

Demnach habe Check24 nicht ausreichend darüber informiert, dass mehr als die Hälfte der Anbieter im Vergleich fehlten. Bei dem Vergleich seien demnach nur die Versicherer berücksichtigt worden, die mit Check24 eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen hätten. Dies sei nicht einmal die Hälfte der Anbieter gewesen. Auch viele große Versicherer wie Allianz, Huk-Coburg, CosmosDirekt, Continentale, Ergo Direkt und Nürnberger würden bei dem Vergleich fehlen. Die Verbraucher hätten die geringe Marktabdeckung aber nicht erkennen können, so der vzbv weiter.

Autor: VW-Redaktion

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