Kein Gang vor den BGH: Verivox akzeptiert Rüge

Bundesgerichtshof, Nordgebäude. Quelle: BGH.

Verivox akzeptiert eine Rüge des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe. Das Vergleichsportal verzichtet damit auf einen Gang zum Bundesgerichtshof (BGH). Hintergrund der Rüge war die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv), wonach Verivox bei seinem Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen nachbessern soll.

Demnach darf Verivox seinen Vergleich von Privathaftpflichtversicherern nur noch dann vornehmen, wenn es ausdrücklich auf die dabei verwendete eingeschränkte Anbieterzahl verweist, berichtet die Deutsche Presseagentur (dpa). Verivox hatte nur diejenigen Versicherer berücksichtigt, mit denen es eine Vermittlungsprovision vereinbart hatte. Das sei unlauterer Wettbewerb, hatte das OLG entschieden und gab damit der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Recht (Az. 6 U 82/20). 

Dennoch fühlt sich das Vergleichsportal weiterhin im Recht: „Gleichwohl haben wir uns dazu entschieden, den für die Revision erforderlichen Aufwand anderweitig einzusetzen, und zwar indem wir die Darstellung der Markt- und Informationsgrundlage für unsere Nutzer noch weiter verbessern und optimieren“, sagte ein Verivox-Sprecher der Rhein-Neckar-Zeitung.

Verivox vertrat dabei die Meinung, mit seinem Preisvergleich lediglich einen Beitrag zur Meinungsbildung und Information anzubieten. Mit einem Preisvergleich falle man nicht unter den maßgeblichen Paragrafen 60 VVG, da man sich nicht als Versicherungsmakler betätige. Das OLG Karlsruhe ließ diese Argumentation jedoch nicht gelten. Ein Versicherungsmakler sei demnach gemäß Paragraf 59 Abs. 3 Satz 1 VVG, “wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein”.

„Eine solche rechtliche Trennung würde einen einheitlichen Lebenssachverhalt künstlich aufteilen. Die Tätigkeit beim Erstellen des Vergleichs kann rechtlich zutreffend nicht ohne das unmittelbar zeitlich nachfolgend unterbreitete Angebot, dieses Angebot nicht zutreffend ohne den unmittelbar vorangegangen Vergleich beurteilt werden“, betonten die Richter weiter (Urteil vom 22.09.2021 – Az.: 6 U 82/20).

Bereits im September 2021 hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband vor dem Landgericht Frankfurt einen juristischen Sieg gegen Check24 errungen. Demnach müsse das Vergleichsportal ausdrücklich darauf hinweisen, dass sein Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen auf einer stark eingeschränkten Marktauswahl beruht (Az. 2-03 O 347/19).

Autor: VW-Redaktion

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