Betriebsrente: Entgeltumwandlung ist nicht pfändbar

Kommt es zur Pfändung, stellt sich immer wieder die Frage, was zum pfändbaren Einkommen gehört und was nicht. Viele Arbeitnehmer haben mittlerweile von ihrem Recht auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG Gebrauch gemacht. Hier stellt sich die Frage, ob der Entgeltumwandlungsbetrag auch gepfändet werden kann, weil er zum pfändbaren Arbeitseinkommen i.S.v. § 850 Abs. 2 ZPO gehört. Damit verbunden ist natürlich die Frage, wie der Arbeitgeber sich verhalten muss, wenn ihm ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugeht. Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 14. Oktober 2021 – Az.: 8 AZR 96/20) hat nun zugunsten der Altersvorsorge des betroffenen Arbeitnehmers entschieden.

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