OLG Frankfurt: Kein Schadenersatz bei Sturz über signalrote Slackline

OLG-Urteil: Ein Sturz über eine signalrote Slackline im Fitnessstudio begründet keinen Schadenersatz. Quelle: Bild von Pexels auf Pixabay

Eine signalrote Slackline, die in einem Fitnessstudio etwa 50 Zentimeter über dem Boden gespannt ist, begründet noch keine Verkehrssicherungspflicht des Betreibers. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (Az.: 16 U 162/20). Geklagt hatte eine 74-jährige Frau, die darüber gestürzt war und sich Frakturen am Schien- und am Wadenbein zugezogen hatte.

Infolgedessen forderte sie vom Betreiber des Fitnessstudios unter anderem eine Schadenersatz-Zahlung über rund 50.000 Euro. Die Richter am Frankfurter OLG wiesen jedoch die Forderung zurück.

Demnach stünde der Dame kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer vertraglichen oder deliktischen Verkehrssicherungspflicht zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die signalrote Slackline in Höhe von ca. 50 Zentimeter auf einer Breite von sechs bis acht Metern in dem Freestyle-Bereich im Studio der Beklagten gespannt gewesen.

Dies „stellte nach den konkreten Umständen keinen Zustand dar, den ein umsichtiger Kunde des Studios nicht erkennen und sich dagegen mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht selbst schützen konnte“, betont das OLG. „Die von der Slackline möglicherweise ausgehende Gefahr, über sie zu stolpern, war hier nach Auffassung des Gerichts auch für ein durch sportliche Übungen bereits etwas erschöpften Menschen deutlich erkennbar“, ergänzen die Richter in ihrer Urteilsbegründung.

Zudem stelle die Freestyle-Area nach ihrer Beschaffenheit und Zweckbestimmung auch keine Verkehrsfläche dar, auf der nicht mit Hindernissen gerechnet zu werden brauche. Vielmehr werde dieser Bereich von den Nutzern frei als Bewegungsraum für das Hantieren mit Geräten oder für Bodenübungen in Anspruch genommen. Nutzer müssten deshalb mit anderen Teilnehmern und auch mit herumliegenden Geräten rechnen.

Die Richter bestätigten damit eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2021 (Az.: 2-19 O 237/19). Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, eine Revision ist möglich.

Autor: VW-Redaktion

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