BSV: OLG Karlsruhe entscheidet gegen Versicherer

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Ein Hotel in Heidelberg hat Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung (BSV). Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az.: 12 U 4/21). Im konkreten Fall muss der Versicherer nun 60.000 Euro zahlen, weil ein Corona-Ausschluss nicht erkennbar gewesen sei.

Demnach sei die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf einen abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern, welcher hinter dem Umfang des Infektionsschutzgesetzes zurückbleibt, nach der Beurteilung des 12. Senates nicht hinreichend klar und verständlich erfolgt. Daher sei diese wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam.

Daher führe dies dazu, dass gemäß der allgemeinen Regelung in den Versicherungsbedingungen jede Betriebsschließung „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ versichert ist. Da eine Meldepflicht der COVID-19-Krankheit bzw. von SARS-CoV-2-Krankheitserregern nach den Generalklauseln in §§ 6 und 7 IfSG – unabhängig von der späteren ausdrücklichen Aufnahme in die Listen des Infektionsschutzgesetzes – bereits zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles im März 2020 bestand, war die Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie auch vom Versicherungsumfang umfasst, heißt es in einer Mitteilung des OLG.

Der Senat hatte dabei klargestellt, dass der Versicherungsschutz sich nicht auf behördliche Einzelfallanordnungen bei im Betrieb aufgetretenen Infektionen beschränkt, sondern auch den „Lockdown“ durch Verordnung der Landesregierung mit Wirkung zum 21. März 2020 umfasst. 

Im zweiten Fall unterlag hingegen eine Hotel- und Gaststättenanlage in Hessen vor dem OLG (Aktenzeichen 12 U 11/21). Aus der entsprechenden BSV sei eindeutig hervorgegangen, dass der Pandemie-Fall nicht versichert ist. Das OLG bestätigte ein Urteil des Landgerichts Mannheim und ließ eine Revision nicht zu.

Autor: VW-Redaktion

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