BSV: OLG Stuttgart weist Klage mehrerer Gastronomen zurück – LG Düsseldorf urteilt gegen Zurich

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Punktsieg für die Versicherer im juristischen Dauerstreit um die Betriebsschließungsversicherung (BSV): Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Klagen zweier baden-württembergischer Gastwirte negativ beschieden. Die Richter des 7. Zivilsenates entschieden mit Verweis auf die Versicherungsbedingungen, dass den Klägern keine Entschädigung durch den Versicherer zustehe. Anders entschied hingegen das Landgericht Düsseldorf.
In beiden Verfahren liegen den Verträgen Versicherungsbedingungen zugrunde, nach denen der Versicherer u.a. Entschädigung leistet, wenn die Behörden die Gaststätte auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes schließen. Darin sind mehrere Krankheiten aufgezählt, Covid-19 allerdings nicht. Darum fielen die aktuellen Schließungen nicht unter den Versicherungsschutz, entschied das OLG Stuttgart.
Die Versicherungsbedingungen enthielten jeweils abgeschlossene und nicht erweiterbare Kataloge, sie könnten nicht im Sinne einer dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes verstanden werden. Die vertraglichen Regelungen seien für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer für Gewerbetreibende angebotenen BSV nicht überraschend und nicht intransparent. Sie hielten auch ansonsten einer Inhaltskontrolle stand, begründen die Richter ihre Entscheidung.
In einem Verfahren (Az: 7 U 351/20) hat der 7. Zivilsenat allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, im zweiten Verfahren (Az: 7 U 335/20) hingegen nicht.
Landgericht Düsseldorf entscheidet gegen Versicherer
Genau anders entschieden sich hingegen die Richter am Landgericht Düsseldorf (Az.: 40 O 53/20). So hatte der Betreiber mehrerer Düsseldorfer Bars und Clubs vor mehreren Jahren eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Nun hatte er die Zurich verklagt, seine Lockdown-Kosten in Höhe von 764.000 Euro zu erstatten. Die hatte argumentiert, dass die BSV nur die Folgen aus Krankheiten abdecke, die im Infektionsschutzgesetz genannt wurden. Covid-19 habe es bei Vertragsschluss aber nicht gegeben und gehöre daher nicht zu den versicherten Krankheiten.
Der Gastronom hatte dagegen laut einem Bericht der Deutschen Presseagentur (dpa) argumentiert, seine Versicherungspolice enthalte eine Öffnungsklausel für neue Krankheiten. Und da sei Covid-19 schon im Januar 2020 aufgenommen worden. Sein Anspruch sei erst danach entstanden und von ihm geltend gemacht worden.
Allerdings ist Urteil noch nicht rechtskräftig und kann vor dem Oberlandesgericht angefochten werden.
Autor: VW-Redaktion