Versicherungsrecht: Ohne Definition von „Ereignis“ und „Einwirkung“ kein wirksamer Ausschluss

Die SDK muss laut LG Verden Prämien an ihr Versicherten zurückzahlen. Quelle: Bild von jessica45 auf Pixabay

Die ARB 2015 (Musterbedingungen des VVÖ) enthalten als einen Risikoausschluss die sog. Allmählichkeitsklausel: Es besteht demnach in der Rechtsschutzversicherung kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind. Der OGH (7 Ob 118/20h = ZVers 2021, 17 m. Anm. Gisch) hat jüngst eine inhaltsgleiche Klausel in den ARB 1994 für intransparent i.S.d. § 6 Abs 3 KSchG und damit für unwirksam erklärt. Von Michael Gruber.

In den ARB werde der Begriff „Ereignis“ nicht definiert. Der Begriff „Ereignis“ erfahre keine wie immer geartete Umschreibung, sodass für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer völlig offenbleibe, was darunter zu verstehen sein solle. Auch der Begriff der Einwirkungen werde in keiner Weise konkretisiert, sodass insgesamt völlig unklar sei, welche Art von Einwirkung zu welchem Ereignis führen müsse, um die Voraussetzungen des Risikoausschlusses zu erfüllen.

Der Versicherungsnehmer könne damit auch nicht erkennen, welche Interessen, die er mit Rechtsschutz wahrzunehmen beabsichtige, im ursächlichen Zusammenhang mit dem nicht weiter konkretisierten auf allmähliche Einwirkung zurückzuführenden Ereignis stünde und daher vom genannten Risikoausschluss umfasst seien. Die Klausel sei insoweit intransparent.

Dem OGH ist zuzustimmen: In der Haftpflichtversicherung, wo in den AHVB die Allmählichkeitsklausel auch Verwendung findet, wird die allmähliche Einwirkung dahingehend konkretisiert, dass Schäden an Sachen ausgeschlossen sind, die durch eine allmähliche Einwirkung von Temperaturen, Gasen, Flüssigkeit, Dämpfen, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen wie auch Ruß und Staub entstehen (Art 7.11. AHVB 2005/2012). Die AHVB nennen also zum einen das Ereignis (Sachschaden), zum anderen werden die einschlägigen Einwirkungen aufgezählt.

Den vollständigen Beitrag lesen Sie im VersR Blog.

Autor: Michael Gruber

Ein Kommentar

  • Guter Beitrag zum Thema Versicherungsrecht. Interessant, dass in der Rechtsschutzversicherung kein Schutz besteht, wenn Ereignisse nur allmählich wirken. Dies ist für den Laien schwer zu verstehen, ich rate dazu, im Zweifelsfall eine Fachanwältin zu konsultieren.

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