Kann ein Geschäftsführer auch bei BU weiterhin tätig bleiben?

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Kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei Berufsunfähigkeit seine Tätigkeit bei Bezug einer Invalidenrente ohne verdeckte Gewinnausschüttung weiter ausüben? Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23. Oktober 2013 (I R 60/12) weiß man, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) nicht gleichzeitig ein ungekürztes Einkommen aus der weiterbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer und eine Versorgungsleistung aus einer Pensionszusage beziehen kann.

Nun hatte das Finanzgericht Saarland über eine Aussetzung der Vollziehung (ADV in einem Fall zu entscheiden, bei dem der GGF nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit und Bezug einer Versorgung aufgrund seiner Berufsunfähigkeit seine Tätigkeit weiter ausübte FG des Saarlandes, Beschluss vom 30. Juni 2020, 1 V 1424/19, die Hauptsache wird unter 1 K 1310/15 verhandelt). Dabei hatte die GmbH seine Bezüge um die Berufsunfähigkeitsversorgung gekürzt.

Bei seinem Beschluss zur Aussetzung der Vollziehung hat das FG des Saarlandes schon einen Hinweis gegeben, wie es den Sachverhalt einschätzt: „Hat die GmbH ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer u. a. eine ab dem 65. Lebensjahr mögliche Pension sowie bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor dem 65. Lebensjahr eine Invalidenrente zugesagt, wird der Gesellschafter-Geschäftsführer vor seinem 65. Geburtstag infolge einer schweren Verletzung teilweise berufsunfähig, wird deswegen eine deutliche Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit, der Beginn der Auszahlung der Invalidenrente sowie die Kürzung der bisherigen Geschäftsführerbezüge um den Betrag der Invalidenrente vereinbart, so ist es ernstlich zweifelhaft, ob die Auszahlung der Invalidenrente zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt. Hat die GmbH im Ergebnis nicht mehr aufgewendet, als sie ohne Eintritt des Versorgungsfalls aufgewendet hätte, so ist insoweit ernstlich zweifelhaft, ob von einer Wertverschiebung zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer im Sinne einer – für eine vGA erforderlichen – Vermögensminderung zulasten der GmbH ausgegangen werden kann.“

Das FG hat daher auch die Aussetzung der Vollziehung beschlossen. Es wurde Revision beim Bundesfinanzhof (I B 43/20) eingelegt.

Autor: VW-Redaktion

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