Schadenmeldung nach Jahren: Versicherer muss Pflegegeld trotzdem zahlen
Ein Versicherungsschaden muss laut Gesetz „unverzüglich“ angezeigt werden. Dass dieser Terminus weit ausgelegt werden und auch „nach mehreren Jahren“ bedeuten kann, hat jetzt ein Versicherer per Oberlandesgerichtsurteil (OLG) erfahren.
Ein Versicherer kann sich nicht auf die verspätete Anzeige eines Versicherungsfalls berufen, wenn der Gesundheitszustand der Versicherten „weder die Anzeige noch die Information des Ehemanns möglich machte“. Zudem hatte der Ehemann keine Kenntnis des Vertrages.
Die Frau und Versicherungsnehmerin erlitt im Jahr 2012 einen schweren Schlaganfall mit halbseitiger Lähmung, vollständigem Verlust der Sprachfähigkeit und erheblicher Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens, wie die Nachrichtenagentur DPA schreibt. Bei der beklagten Versicherung hatte sie eine Pflegetagegeldversicherung für den Fall einer Schwerstpflegebedürftigkeit abgeschlossen.
Keine Kommunikation
Den Ehemann hatte sie über den Versicherungsabschluss „nicht informiert“. Er meldete den Versicherungsfall daher erst im Februar 2015 und beantragte rückwirkende Leistungen ab April 2013, was die Versicherung mit Verweis auf die nicht-fristgerechte Schadenmeldung ablehnte. Das Landgericht teilte diese Ansicht, das (OLG) Frankfurt nicht.
Der Ehemann habe den Versicherungsfall unverschuldet zu spät angezeigt, denn er habe vom Abschluss des Schutzes keine Kenntnis gehabt. Die monatlichen Beiträge in Höhe von 20 Euro hätten „keinen Anlass geboten“, vom „Bestehen einer derartigen Versicherung auszugehen“.
Im Buchungstext der Kontobewegung hätten sich keine Rückschlüsse auf die Art der Versicherung ziehen lassen, die Frau selbst war aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage, gegenüber dem Ehemann oder der Versicherung Auskunft zu geben.
Interessant wäre die Information gewesen, ob zwischen Versicherung und dem Haushalt der Betroffenen in den Jahren eine Brief-, Mail oder Beraterkommunikation stattfand, der Rückschlüsse auf das Bestehen des Vertrages zuließ.
Das Urteil des OLG Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig (Az.: 7 U 36/19).
Autor: VW-Redaktion