Urteil gegen Gonetto liegt vor: Verwaltungsgericht bestätigt Provisionsabgabeverbot

„Erlebnisreaktive psychische Störungen“ sind auch nach der Rechtsprechung „in jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgenommen“. Quelle: Bild von Hans Braxmeier auf Pixabay

Kürzlich urteilte das Verwaltungsgericht gegen Gonetto und pro Bafin im Streit um das Geschäftsmodell der Bensheimer. Das Unternehmen gibt Provisionen an seine Kunden zurück, was die Bafin kritisch sieht. Das Gericht teilt diese Meinung, wie sie jetzt auch schriftlich klar macht.

Das beschriebene Geschäftsmodell von Gonetto verstößt gegen das Provisionsabgabeverbot – VWheute berichtete ausführlich. Die Aufsicht, ohne direkte Zugriff auf Makler, hat die Versicherer aufgefordert, ihre Zusammenarbeit mit Gonetto einzustellen. Dagegen wendete sich der Kläger. Ein Eilantrag blieb erfolglos, es folgte die Klage, ebenfalls abgelehnt. Warum das Gericht so entschied, legt es jetzt schriftlich da.

Das Unternehmen Gonetto, dass in der Pressemitteilung nicht genannt und als“ Klägerin“ bezeichnet wird, habe keinen Anspruch gegen die beklagte Bafin auf Erlass von Musterschreiben mit dem begehrten Inhalt, da die Rundschreiben von August und Oktober 2018 rechtmäßig seien. Es handle sich um eine zulässige Aufsichtsmaßnahme der Beklagten, ihre rechtliche Auffassung zu äußern und im Wege eines Rundschreibens auf Missstände hinzuweisen.

Die Gründe

Nach § 48b Abs. 1 VAG sei es Versicherern und Versicherungsvermittlern untersagt, Versicherungsnehmern aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Dies erfasse jede vollständige oder teilweise Provisionsabgabe, wie sie dem Geschäftsmodell der Klägerin zugrunde liege. Das Provisionsabgabeverbot „solle Fehlanreize verhindern“ und Verbraucher davor schützen, sich wegen der Aussicht auf eine weitergeleitete Provision für einen unpassenden Versicherungsschutz zu entscheiden oder daran festzuhalten.

Die Kammer geht übereinstimmend mit dem Beschluss vom 28. September 2018 (7 L 3307/18.F) davon aus, dass das Geschäftsmodell der Klägerin auch nicht den Ausnahmetatbestand des § 48b Abs. 4 S. 1 VAG erfülle, da die vertraglichen Abreden zwischen der Klägerin und ihren Kunden nicht zu einer „dauerhaften Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags“ führten. Diese könne nur vom Versicherer im Versicherungsvertrag selbst gewährt werden.

Das Urteil (Az.: 7 K 2581/19.F) noch nicht rechtskräftig.

Autor: VW-Redaktion

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