BSV: Wirt unterliegt mit Klage gegen Bundesland

Rotes Rathaus, Sitz der Berliner-Regierung. Bild von WikimediaImages auf Pixabay.

Die Streitereien in der Betriebsschließungsversicherung (BSV) sind um ein Kapitel reicher. Bisher stritten sich geschädigte Kleinunternehmer (meist) mit ihren Versicherern um Ausgleichszahlungen wegen coronabedingten Schließungen. Doch es gibt auch Klagen gegen die Bundesländer, die die Schließung angeordnet haben. War die Maßnahme vertretbar und sind weitere Klagen möglich?  

Ein Gast­wirt wollte vom Land Berlin fi­nan­zi­el­le Ent­schä­di­gung wegen der co­ro­na­be­ding­ten Schlie­ßung sei­ner Gast­stät­te wäh­rend des Lock­downs. Das Gericht widersprach diesem Ansinnen. Die Schlie­ßung des Be­triebs sei unter be­son­de­rer Be­rück­sich­ti­gung der da­ma­li­gen Er­kennt­nis­la­ge ver­an­lasst ge­we­sen und habe dem Be­trof­fe­nen auch kein un­zu­mut­ba­res „Son­der­op­fer“ ab­ver­langt, ur­teil­te das Land­ge­richt Ber­lin am 13. Oktober 2020 (Az.: 2 O 247/20), wie rsw.beck meldet.

Der Unterlegene forderte den entgangenen Gewinn von Berlin, von dem er zunächst einen Teilbetrag von 5.001 Euro einklagte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Entschädigungsanspruch zu, da die Anordnung der Schließung von Gaststätten „rechtmäßig gewesen“ sei. Die mit der Schließungsanordnung verbundene Option des Außer-Haus-Verkauf wäre verhältnismäßig gewesen.

Entschädigung möglich

Ein grundlegendes Urteil ist es nicht. Es sei grundsätzlich möglich, Gaststättenbetreibern auch für die Folgen einer rechtmäßigen Gaststättenschließung eine Entschädigung zu zahlen. In diesem Fall war es laut Gericht allerdings ein „tragbares allgemeines Lebens- und Unternehmerrisiko“. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Autor: VW-Redaktion

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