BSV: Wirt unterliegt mit Klage gegen Bundesland
Die Streitereien in der Betriebsschließungsversicherung (BSV) sind um ein Kapitel reicher. Bisher stritten sich geschädigte Kleinunternehmer (meist) mit ihren Versicherern um Ausgleichszahlungen wegen coronabedingten Schließungen. Doch es gibt auch Klagen gegen die Bundesländer, die die Schließung angeordnet haben. War die Maßnahme vertretbar und sind weitere Klagen möglich?
Ein Gastwirt wollte vom Land Berlin finanzielle Entschädigung wegen der coronabedingten Schließung seiner Gaststätte während des Lockdowns. Das Gericht widersprach diesem Ansinnen. Die Schließung des Betriebs sei unter besonderer Berücksichtigung der damaligen Erkenntnislage veranlasst gewesen und habe dem Betroffenen auch kein unzumutbares „Sonderopfer“ abverlangt, urteilte das Landgericht Berlin am 13. Oktober 2020 (Az.: 2 O 247/20), wie rsw.beck meldet.
Der Unterlegene forderte den entgangenen Gewinn von Berlin, von dem er zunächst einen Teilbetrag von 5.001 Euro einklagte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Entschädigungsanspruch zu, da die Anordnung der Schließung von Gaststätten „rechtmäßig gewesen“ sei. Die mit der Schließungsanordnung verbundene Option des Außer-Haus-Verkauf wäre verhältnismäßig gewesen.
Entschädigung möglich
Ein grundlegendes Urteil ist es nicht. Es sei grundsätzlich möglich, Gaststättenbetreibern auch für die Folgen einer rechtmäßigen Gaststättenschließung eine Entschädigung zu zahlen. In diesem Fall war es laut Gericht allerdings ein „tragbares allgemeines Lebens- und Unternehmerrisiko“. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Autor: VW-Redaktion