Urteil: BU rechtfertigt keine Kündigung durch Tagesgeldversicherer

Justitia wacht auch über die Versicherungswelt. Quelle: Bild von Hans Braxmeier auf Pixabay
Ein Tagesgeldversicherer darf einer Frau den Vertrag nicht wegen einer bestehenden Berufsunfähigkeit kündigen. Demnach seien aus dem Gutachten des Versicherers keine Tatsachen für eine Berufsunfähigkeit der Klägerin zu erkennen. Dies hat das Amtsgericht Menden mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Juli 2020 entschieden. (Az.: 3 C 262/18).
Im konkreten Fall haben die Amtsrichter zugunsten einer Frau entschieden, deren Tagesgeldversicherer den Vertrag zum 30. November 2018 gekündigt hatte. Die Dame hatte einen Tarif abgeschlossen, wonach dieser ihr bei Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld von 18 Euro ab dem 43. Tag zusichert, berichtet Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht und Verkehrsrecht, auf anwalt.de. Gemäß Versicherungsbedingungen ende das Vertragsverhältnis jedoch, wenn eine Berufsunfähigkeit vorliegen würde.
Das Gericht erklärte die Kündigung jedoch für ungültig, da der Versicherer den Beweis für eine Berufsunfähigkeit der Mandantin nicht erbracht habe. Zudem habe die Klägerin nachvollziehbar bewiesen, dass die Tagesgeld-Zahlungen erforderlich seien, „um nicht nach Auslaufen des Krankentagegeldes bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit auf andere Sozialleistungen angewiesen zu sein“.
Zudem habe der Gutachter des Versicherers keine „differenzierte Auseinandersetzung mit der konkreten, zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit der Mandantin vor ihrer Arbeitsunfähigkeit“ vorgenommen. „Der Sachverständige begründe nicht, warum die Mandantin ihren Beruf als Industriekauffrau nicht mehr ausüben könne, obwohl sie überwiegend sitzend tätig gewesen sei“, erläutert Koch.
Autor: VW-Redaktion