OLG Düsseldorf: Spekulationsgeschäfte mit dem Franken sind nicht versichert

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Finanzielle Schäden nach Spekulationsgeschäften mit dem Schweizer Franken sind nicht zwangsläufig durch eine Vertrauensschadenversicherung versichert. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat jüngst die Berufung eines Unternehmens aus Essen zurückgewiesen (Az.: I-4 U 57/19).

Im konkreten Fall hatte ein langjähriger Mitarbeiter des klagenden Unternehmens im Rahmen nicht autorisierter Devisen- und Devisentermingeschäfte mit Schweizer Franken gehandelt. Als die Schweizer Nationalbank am 15. Januar 2015 den bis dahin geltenden Mindestkurs aufhob, führte dies zum sogenannten „Frankenschock“ und ließ den Kurs des Franken zum Euro rapide ansteigen.

Das betroffene Unternehmen machte daraufhin einen Schaden von fast 34 Mio. Euro geltend. Der Versicherer sollte davon einen Teilbetrag von 20 Mio. Euro ersetzen. Die Richter am OLG Düsseldorf wiesen die Klage jedoch ab, da es keine rechtliche Grundlage dafür geben würde.

So habe die völlig unerwartete Entscheidung der Schweizer Nationalbank den Schaden für das Unternehmen verursacht und nicht die Spekulationsgeschäfte. Zudem sah das Oberlandesgericht keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges oder sogar strafbares Verhalten des Mitarbeiters. Darüber hinaus sehen die Richter in Devisen- und Devisentermingeschäften um „Finanzinstrumente“, für die kein Versicherungsschutz bestehe.

Autor: VW-Redaktion

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