Jahressteuergesetz 2020: Was sich in Altersvorsorge und PKV ändert

Die Prämienerhöhung der UKV war Streitpunkt vor dem LG Mosbach. Quelle: Steve Buissinne auf Pixabay

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referenten-Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vorgelegt. Wie immer werden zahlreiche steuerliche Vorschriften geändert. Auch für die Altersvorsorge und die private Krankenversicherung ergeben sich Neuerungen.

Die wichtigste Änderung betrifft die Definition des Zusätzlichkeitskriteriums bei Sachbezügen und Zuschüssen in einem neuen § 8 Abs. 4 EStG. Das ist wichtig für die Altersvorsorge. Denn im Zusammenhang mit der sogenannten Entgeltoptimierung werden immer wieder bei Arbeitgebern Entgeltbestandteile „umgewidmet“ und z.B. zum Ausgleich von Kürzungen in der Rentenversicherung ein Baustein „betriebliche Altersversorgung“ hinzu versichert. Und auch der Förderbeitrag für Niedrigverdiener i.S.d. § 100 EStG stellt auf eine zusätzliche arbeitgeberfinanzierte Versorgung ab.

Diese Gesetzesänderung war schon im Referentenentwurf des Grundrentengesetzes enthalten, wurde aber dort nicht umgesetzt. Als erster Patch war dazu ein Nichtanwendungserlass des BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020 veröffentlicht worden. Es wird nun für das gesamte Einkommensteuerrecht geregelt, wann ein echte Zusatzleistung des Arbeitgebers vorliegt. Die neue Regelung lautet:

„Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,

  1. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  2. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  3. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.“

Die Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a EStG wird erweitert. Sie soll um den aufgrund einer Anordnung nach § 50a Abs. 7 EStG von der mitteilungspflichtigen Stelle einbehaltenen Steuerabzugsbetrag erweitert werden (§ 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EStG-E). Mitteilungspflichtige Stelle sind u.a. Versicherungsunternehmen.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 soll es eine weitere Erleichterung geben. Es sollen Leibrenten und andere Leistungen, insbesondere aber auch alle Leistungen der privaten und betrieblichen Altersvorsorge, die als „sonstige Einkünfte“ zu versteuern sind, im Sterbemonat dem verstorbenen „Rentenberechtigten“ einkommensteuerlich zugerechnet werden. Künftig müssen dann rentenbezugsmitteilungspflichtige Stellen nicht mehr aufwendig die Erben des Leistungsempfängers ermitteln, da diese oft unbekannt sind (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 9 EStG-E).

Beiträge für berufsständische Versorgungseinrichtungen  i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG) sollen künftig auch bei beschränkt Steuerpflichtigen als Sonderausgaben berücksichtigt werden können (§ 50 Abs. 1a EStG-E)

Und noch eine Besonderheit für die private Krankenversicherung: Ab 1. Januar 2024 soll im Regelbetrieb (ab 1. Januar 2023 startet ein Pilotprojekt) der Datenaustausch zwischen Arbeitgebern, Finanzverwaltung und privaten Krankenversicherern im Lohnsteuerabzugsverfahren komplett automatisiert werden und die Papierbescheinigungen vollständig ersetzen (§§ 39 ff EStG-E).

Autor: VW-Redaktion

Ein Kommentar

  • Mit einer Rente von 1200 € und dem Betrag der axa von 545 € fühle ich mich sehr alleingelassen

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