Neuer Tarifvertrag für den Außendienst ist da

Verhandlungen zwischen AGV und Verdi. Quelle: Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Es ist geschafft: Die den Außendienst betreffenden Tarifabschlüsse für die Jahre 2020 / 2021 / 2022 sind beschlossen, für über 30.000 Außendienstler ist so Planungssicherheit erreicht worden.

Der AGV hatte mit den Gewerkschaften Verdi DHV und DBV in Wuppertal einen neuen Tarifvertrag für die rund 32.000 Arbeitnehmer im Angestellten Außendienst verhandelt. Die Verhandlungskommission des Arbeitgeberverbandes wurde von Dr. Andreas Eurich geleitet, er ist Vorsitzender des AGV und Vorstandsvorsitzender der Barmenia Versicherungen.

Die Tarifvertragsparteien verständigten sich in der ersten Verhandlungsrunde auf einen Abschluss für 36 Monate, der den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 abdeckt.

Der neue Abschluss hat folgenden wesentlichen Inhalt, erklärt der AGV – im Wortlaut zitiert:

•       10 „Null-Monate” (Januar bis Oktober 2020).

•       Anhebung der Mindesteinkommenssätze des § 3 Ziff. 1 GTV:

Die Stufe 1, die nur für Angestellte des Werbeaußendienstes in den ersten beiden Jahren ihrer Unternehmenszugehörigkeit gilt, wird überproportional um 1,90 % ab 1. November 2020, um 1,40 % ab 1. November 2021 und um 1,38 % ab 1. November 2022 angehoben.

Die Stufe 2 (für Angestellte des Werbeaußendienstes ab dem dritten Jahr der Unternehmenszugehörigkeit) wird unterproportional um 1,71 % ab 1. November 2020, um 1,20 % ab 1. November 2021 und um 1,18 % ab 1. November 2022 angehoben.

Mit dieser „Spreizung” verfolgen die Tarifvertragsparteien das Ziel weiter, dass die Stufe 1 ein höheres Niveau als die Stufe 2 erhält, weil ein Außendienstmitarbeiter zu Beginn seiner Tätigkeit, in der er erfahrungsgemäß noch nicht so viel Geschäft akquirieren kann, über eine höhere Mindestabsicherung als ein Mitarbeiter, der schon länger als zwei Jahre im Außendienst tätig ist, verfügen soll.

•       Anhebung des Mindesteinkommens für die Mitarbeiter des organisierenden Außendienstes gemäß § 3 Ziff. 2 GTV um 1,78 % ab 1. November 2020, um 1,36 % ab 1. November 2021 und um 1,34 % ab 1. November 2022.

•       Anhebung des unverrechenbaren Mindesteinkommensanteils für den organisierenden Außendienst nach § 19 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV um 0,98 % ab 1. November 2020 und um 0,97 % ab 1. November 2022.

•       Anhebung der Einkommensgrenze für den Anspruch auf Sonderzahlungen gemäß §§ 19 Ziff. 5 MTV und 22 Ziff. 3 MTV um 1,47 % ab 1. November 2020, um 1,36 % ab 1. November 2021 und um 0,96 % ab 1. November 2022; die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Sozialzulage gem. § 19 Ziff. 2 MTV wird nicht angehoben.

•       Anhebung der Höchstbeträge der Sonderzahlung gemäß § 19 Ziff. 5 MTV um 1,54 % (Stufe 1) bzw. 1,45 % (Stufe 2) bzw. 1,48 % (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2020, um 1,26 % (Stufe 1) bzw. 1,22 % (Stufe 2) bzw. 1,28 % (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2021 sowie um 0,75 % (Stufe 1), um 1,01 % (Stufe 2) bzw. 0,90 % (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2022.

•       Anhebung der Höchstbeträge der Sonderzahlung gemäß § 22 Ziff. 3 MTV um 1,25 % (Stufe 1) bzw. 1,33 % (Stufe 2) bzw. 1,48 % (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2020, um 0,82 % (Stufe 1) bzw. 0,98 % (Stufe 2) bzw. 1,17 % (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2021 sowie um 0,41 % (Stufe 1), um 0,65 % (Stufe 2) bzw. 0,86 % (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2022.

•       Anhebung der Einkommensgrenze für den Anspruch auf Krankenzulage und Krankenbeihilfe gemäß § 21 Ziff. 2b und c MTV um 1,50 % ab 1. November 2020, um 1,35 % ab 1. November 2021 sowie um 0,97 % ab 1. November 2022.

•       Anhebung des Höchstbetrages des Provisionsausgleichs für Eigengeschäfte pro tariflichem Urlaubstag gemäß § 22 Ziff. 2 Abs. 2 MTV um € 5,- (= 1,52 %) ab 1. November 2020 und um € 5,- (= 1,49 %) ab 1. November 2022.

Die Tarifvertragsparteien wollen sich bis zur nächsten Gehaltstarifvertragsrunde über die von beiden Seiten in die Verhandlungen eingebrachten „Mantelthemen” austauschen. Insbesondere ist es angestrebt, die Regelung des § 17 Ziff. 3 MTV, welche auf die Brancheninitiative „gut beraten” ohne Berücksichtigung der Modifikationen durch die Versicherungsvermittlerrichtlinie zugeschnitten ist, zu aktualisieren.

Quelle: VW-Redaktion

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