LG Saarbrücken: Kfz-Versicherer muss auch für Schäden Dritter zahlen

Quelle: Bild von Peter H auf Pixabay

Ein Kfz-Versicherer muss auch für Schäden an einem dritten Fahrzeug haften, wenn dieses zum Zeitpunkt des Schadens nicht in Betrieb war. Dabei reiche schon aus, dass die für den Schaden ursächliche Gefahr von ihm ausging. Dies hat das Landgericht Saarbrücken (Az.: 13 S 177/19) entschieden.

Im konkreten Fall hatte ein Mann sein Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt, um sich ein Fußballspiel anzuschauen. Ein weiterer Besucher stellte sein Fahrzeug direkt daneben. Dabei fing das erste Auto vermutlich Feuer, weil es über einem noch heißen Einweggrill geparkt wurde. Dadurch steckte es auch das zweite Fahrzeug in Brand.

Dessen Halter verlangte von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung den Ersatz seines Schadens, berichtet die Deutsche Presseagentur (dpa). Diese lehnte aber ab: Der Brand sei nicht bei Betrieb des Fahrzeuges geschehen. Die Richter am LG Saarbrücken entschieden jedoch, dass der Kfz-Versicherer unabhängig vom Verschulden von Halter oder Fahrer müssen Versicherungen die Schäden regulieren muss, die vom Auto ausgehen.

So kam es in den Augen der Richter in diesem Falle nicht darauf an, ob ein technischer Defekt des Autos oder das Parken über dem heißen Grill die Brandursache war. Da das Feuer von einem auf das andere Auto übergesprungen war, sei die ursächliche Gefahr vom ersten Auto ausgegangen.

Autor: VW-Redaktion

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