Insolvenzschutz: Pensionskassenrenten künftig stärker abgesichert

Bundesrat (Quelle: erge auf Pixabay)

Mit dem „Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ wird auch das Betriebsrentengesetz geändert. Pensionskassenrenten sollen künftig gegen Insolvenz des Unternehmens geschützt werden. Am Freitag hat das Gesetz den Bundesrat passiert, so dass es mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kürze in Kraft treten wird. Den Anstoß für die Reformen gab die Situation der Pensionskassen. Sie rückten ins Visier der Bafin, nachdem sie durch die Niedrigzinsen in finanzielle Not geraten sind.

Da Pensionskassen in der Vergangenheit häufig hohe Zinsen zugesagt haben, kommen sie nun in Schwierigkeiten, ihre Versprechen zu halten. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber die Differenz ausgleichen – und dabei wird es auch mit der Gesetzesreform bleiben. Doch wenn der Arbeitgeber selbst insolvent wird, bleiben bisher die Betriebsrentner auf den Kürzungen sitzen. 

Mit der Gesetzesreform werden künftig bei einer Insolvenz des Unternehmens derartige Zusagen auf eine Pensionskassenversorgung vom Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSV) gesichert, § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) neue Fassung bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG n.F. i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG n.F.

Im Fall einer Unternehmensinsolvenz erhält der Versorgungsberechtigten so künftig die Betriebsrente in voller, zugesagter Höhe. Voraussetzung für den Eintritt der PSV ist die Insolvenz des Arbeitgebers, dass ein Antrag auf Insolvenzeröffnung abgelehnt wurde, ein außergerichtlicher Vergleich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen wurde oder die Betriebstätigkeit eingestellt wurde, weil ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt. 

„Tritt schon vor dem 1. Januar 2022 ein Sicherungsfall ein, ist der Insolvenzschutz niedriger. Der PSV zahlt dann nur, wenn die Pensionskasse die vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder wenn das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen einer Kürzung unter die von dem Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt (§ 30 Abs. 3 BetrAVG n.F.). Dies entspricht dem Mindestschutz, den die Staaten nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gewähren müssen“ berichtet Thomas Frank, Rechtsanwalt bei Hogan Lovells.

Der Insolvenzschutz erstreckt sich insbesondere auf Firmenpensionskassen. Ausgeschlossen sind dagegen Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds Protektor angehören (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbsatz BetrAVG n.F.). „Ausgeschlossen vom PSV-Schutz bleiben auch Pensionskassen in Form einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien, denn dort sollen die Sozialpartner ausreichende Schutzvorkehrungen treffen. Auch die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskassen (ZVK und VBL) sind vom Schutz durch den PSV ausgenommen (§ 18 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz BetrAVG n.F.)“, erklärt Experte Frank.

Autor: VW-Redaktion