Silikonskandal: OLG Nürnberg muss Schadenersatz des TÜV Rheinland prüfen

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Nahezu alles auf Anfang im Skandal um minderwertige Brustimplantate: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Nürnberg aufgehoben, wonach eine Haftung des TÜV Rheinland schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen wurde. Nun muss das OLG erneut prüfen, ob eine Verschuldenshaftung des TÜV Rheinland infrage kommt.

Im Schadenersatzprozess im Skandal um minderwertige Brustimplantate aus Industrie-Silikon hatte die AOK Bayern die Operationskosten für 26 Frauen erstattet, die reißanfällige Brustimplantate des französischen Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) austauschen ließen. Nun fordert die Krankenkasse Schadenersatz über 50.000 Euro vom TÜV Rheinland (Az.: VII ZR 151/18). Das Herstellerunternehmen selbst ist mittlerweile insolvent und liquidiert.

PIP hatte bis 2010 jahrelang Implantate mit für diese Zwecke nicht zugelassenem Industriesilikon verkauft. Im Jahr 2010 hatten die französischen Behörden festgestellt, dass die Produkte von Poly Implant Prothèse (PIP) minderwertiges Industriesilikon enthielten. Daraufhin ließ sich die Klägerin die Implantate zwei Jahre später entfernen. Zudem forderte sie vom TÜV Rheinland ein Schmerzensgeld über 40.000 Euro, weil dieser das Herstellungsverfahren von PIP zertifiziert und später seine Prüfpflichten verletzt haben sollte.

Die Richter des OLG Nürnberg müssen nun prüfen, ob eine Verschuldungshaftung nach Paragraf 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) infrage kommt. Danach besteht eine Pflicht zur Zahlung eines Schadenersatzes, wenn vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden verursacht oder gegen ein Gesetz verstoßen wurde, das dem Schutz eines anderen dient.

Allerdings habe der Senat nicht festgestellt, dass der TÜV Rheinland im Ergebnis hafte. „Ob ein Anspruch besteht, ergibt sich aus unserem Urteil nicht“, begründete der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp. Ob die Voraussetzungen für eine Schuldhaftung vorliegen, muss jetzt das OLG feststellen.

In einer früheren Entscheidung hatte der BGH-Senat festgestellt, dass einer betroffenen Frau aus Ludwigshafen kein Schadenersatz vom TÜV Rheinland zusteht. Damit folgten die Bundesrichter im Wesentlichen der vorherigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Auch die Allianz France, der Haftpflichtversicherer des Unternehmens Poly Implant Prothèse (PIP), muss nicht für Schäden durch seine fehlerhaften Brustimplantate haften, wenn die Operation der betroffenen Frauen in Deutschland stattfand. 

Autor: VW-Redaktion

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