Sozialgericht Osnabrück: Pflegeversicherer müssen keinen Hausumbau zur Schmerzlinderung bezahlen

Treppenlift, Bild von Pixabay, Ursula Fischer.

Eine private Pflegeversicherung muss keinen Hausumbau für eine subjektive Linderung von Beschwerden bezahlen. Das hat das Sozialgericht Osnabrück festgestellt und folgte der Argumentation des Versicherers.

Einen Umbau beziehungsweise eine bauliche Veränderung wegen einer Linderung von Schmerzen kann von einer privaten Pflegeversicherung abgelehnt werden, wie das Urteil  (Az.: S 14 P 9/17) zeigt. Unberührt davon bleibt, dass ein Versicherer für die Kosten eines Umbaus eintreten muss, wenn dadurch ein eigenständiges Leben ermöglicht oder die Pflege deutlich leichter wird.

Ein Sessel kann im Wohnzimmer stehen

In dem Fall hatte eine in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkte Frau sich einen Treppenlift einbauen lassen, um den Keller nutzen zu können, in der eine Massagesessel und eine Hängeschaukel stehen. Diese Hilfsmittel würden ihre Beschwerden lindern, weswegen die Versicherung einen Zuschuss von 5500 Euro für den Lift bezahlen sollte, argumentierte die Klägerin.

Die Versicherung lehnte das ab, das Gericht bestätigte die Einschätzung. Sowohl die Schaukel wie auch der Sessel seien keine Pflegemaßname, erklärte das Gericht. Es fehle an therapeutischem Mehrwert, auch wenn sie subjektiv Linderung verschaffen würden.

Nicht zu Unrecht fragte das Gericht, warum der Sessel nicht auch im Wohnzimmer aufgestellt werden könnte.

Autor: VW-Redaktion

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