LV-Betrug: Dreifacher Trick mit Selbsttäuschung

Strafe muss ein - Bild von luctheo auf Pixabay

Schulden begleichen, indem man Schulden macht. Dieser „Plan“ ist in der Politik gang und gäbe, warum sollte ihn also nicht auch ein 58-jähriger Versicherungsvermittler in Lüdenscheid nutzen? Richter und Staatsanwaltschaft helfen bei der Begründung gerne aus.

Der Inhaber einer Vermögensberatungs- und Vermittlungsgesellschaft für Versicherungen hatte nach Eigenaussage etwas „Großes“ vor. Sein LV-Betrugsplan erfüllte die hohen Ansprüche allerdings nicht, wie das Nachrichtenportal come-on meldet.

Der findige Vermittler schloss Lebensversicherungen bei einem „namhaften Konzern“ ab, als Vertragspartner setzte er willkürlich erfundene Personen oder auch mal Familienmitglieder ein. Die erhaltenen Provision setzte er ein, um die Verträge zu bedienen. Das gute, alte Schneeballsystem, ein Klassiker. Das Problem an diesem bewährten Modell ist allerdings, dass Provision einmal gezahlt werden, während die meisten LV-Verträge monatlich bedient werden.

Der Mann grub sich daher zwangsweise ein Schuldenloch von steig wachsendem Ausmaß. Er habe die Angelegenheit „dooferweise mit viel Euphorie“ begonnen, erklärte er vor Gericht. Die Staatsanwältin sieht es nüchterner: „Wenn ich einen Vertrag, der nicht existiert, deshalb bediene, damit die Sache nicht auffliegt, dann ist das Betrug.“

Sechsstellige Summe und Strafe

Die Versicherung spricht von einem 260.000 Euro Schaden, die Verteidigung widerspricht, der Schaden sei geringer. Der Prozess wegen gewerbsmäßigen Betruges in 43 Fällen wird es final ans Licht bringen.

Inzwischen hat der Angeklagte laut seinem Rechtsanwalt damit begonnen, den Schaden wiedergutzumachen. Am Morgen vor Prozessbeginn seien 25.000 Euro bezahlt worden, weitere 70.000 sollen in Bälde folgen. Woher das Geld stammt, ist nicht bekannt, ebenso bleibt schleierhaft, warum der Angeklagte dieses Geld nicht für „das Große“ einsetzte.

In einem Verständigungsgespräch ließ sich das Gericht auf die Zusage ein, eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe von eineinhalb bis zwei Jahren auszusprechen. Das gelte allerdings nur, wenn der Angeklagte den Forderungen des Versicherungskonzerns nachkomme.

Autor: VW-Redaktion

Ein Kommentar

  • Leider gibt es immer wieder“Kollegen“ die vom rechten Wege abkommen, so auch im Saarland damals K&M
    Und der M davon treibt noch immer sein Unwesen….unglaublich,dass da die Gerichte nicht genügend durchgreifen?

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