Anwalt warnt Vermittler: Freistellungsvereinbarungen sauber regeln

Niemand verdient mehr als ein Versicherungsmitarbeiter. Quelle: Gerd Altmann / Pixabay

Bei Handelsvertretern kommt es immer wieder zu Freistellungen bei gekündigten Verträgen. Daher sollte darauf geachtet werden, dass die Regelungen wirtschaftlich nicht zu ihrem Nachteil ausfallen. Das geschehe auch bei Handelsvertretern im Versicherungsgeschäft nicht selten, warnt Rechtsanwalt Tim Banerjee.

Eine Freistellung bezeichnet im Arbeitsrecht die einseitige Anordnung des Arbeitgebers oder eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages, einen Arbeitnehmer von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung dauerhaft oder zeitweise zu entbinden. Das Instrument wird gerne nach dem Aussprechen einer Kündigung genutzt, falls ein Unternehmen nicht mehr möchte, dass der Mitarbeiter noch weiter tätig wird.

„Eine Freistellung bei gekündigtem Vertrag bezieht sich aber ich nicht nur auf Arbeitnehmer. Auch bei freien Handelsvertretern kommt dies regelmäßig vor. Diese sollen nach dem Aussprechen der Kündigung nicht mehr im Namen der Gesellschaft tätig werden. Das kann aber zu rechtlichen Problemen zwischen den Parteien führen, insbesondere hinsichtlich der Vergütung während der Freistellung. Denn der Handelsvertreter kann und wird ja kein Geschäft mehr für die Gesellschaft abschließen und wird daher in seinen Verdienstmöglichkeiten beschnitten“, sagt Tim Banerjee, Rechtsanwalt bei Banerjee & Kollegen in Mönchengladbach und Experte für Vertriebs- und Handelsvertreterrecht.

Ein Beispiel aus der Praxis

Ein Handelsvertreter hatte eine Vergütungsvereinbarung, die sich aus einer fixen und einer variablen Komponente zusammensetzte. Die variable Vergütung war durchweg wesentlich höher als das Fixum. „Im Rahmen der Freistellung will das Unternehmen aber nur auf das Fixum als Berechnungsgrundlage für die fortlaufende Vergütung zugreifen und die Boni der vergangenen Jahre nicht anrechnen. Das führt natürlich zu einem erheblichen Einschnitt in der Gehaltsstruktur des Handelsvertreters. Und da er aufgrund der Freistellung einem Wettbewerbsverbot unterliegt, kann er auch keine weiteren Einkünfte erzielen. Das kann die wirtschaftliche Existenz gefährden“, erläutert Banerjee.

Der Rechtsanwalt warnt davor, dass Handelsvertreter Verträge unterzeichnen, in denen das Thema der Freistellung nicht explizit oder für sie ungünstig geregelt ist. So werden etwa Regelungen verwendet, nach denen der Handelsvertreter im Kündigungsfalle von sämtlichen Boni und Zielerreichungsprämien ausgeschlossen wird, obwohl er diese erreicht hätte. Beliebt seien auch Klauseln, mit denen die Unternehmen die Vergütung kürzen, da der Handelsvertreter angeblich durch die Freistellung Aufwendungen spart. Dies ist gerade in der Finanzdienstleistung aber oft nicht der Fall. Daher sollten Vereinbarungen zur Freistellung für beide Seiten verträglich gestaltet werden, sodass es nicht zu Streitigkeiten kommen kann.“

Autor: VW-Redaktion