Nicht der Biss entscheidet: Hundehalter haftet für provokatives Verhalten seines Vierbeiners

Hunde, süß aber mitunter rauflustig. Bild von Jan Steiner auf Pixabay

Auf den ersten Blick erstaunlich, aber nachvollziehbar. Provoziert ein nicht angeleinter Hund einen anderen Hund derart, dass der gereizte Hund zubeißt und jemanden schädigt, haftet unter Umständen der Halter des nicht angeleinten Hundes.

Eine Halterin ihren Terrier nicht angeleint. Als dieser auf eine angeleinte Dogge zurannte, kam es zu einem Kampf zwischen den Tieren. In dessen Verlauf stürzte der Halter der Dogge und wurde von einem der Hunde ins Gesicht gebissen. Der geschädigte Hundehalter, ein Freiberufler, war fünf Tage arbeitsunfähig und trug eine Narbe davon. Laut dem Urteil muss ihm die Halterin des Terriers den Verdienstausfall von 3.100 Euro und Schmerzensgeld von 2.000 Euro bezahlen. Zwar konnte nicht geklärt werden, ob der Halter der Dogge von seinem eigenen Hund oder von dem Terrier gebissen wurde. Darauf komme es aber nicht an, entschied das Gericht. Entscheidend sei vielmehr, dass die Aggression von dem nicht angeleinten Terrier ausging.

Neuer Hund, neuer Fall

Anders war der Sachverhalt dagegen bei dem vom Landgericht Osnabrück entschiedenen Fall. Die Besitzerin eines Terriers war hingefallen und hatte sich verletzt, nachdem ihr Hund mehrfach um sie herumgelaufen war und sich dabei die Hundeleine verwickelt hatte. Sie war der Ansicht, dass sich ihr Hund deshalb so nervös verhalten habe, weil sich in der Nähe ein angeleinter Rottweiler befand.

Sie verklagte dessen Halter auf Schmerzensgeld. Die Klage wurde allerdings abgewiesen. Laut dem Urteil würde der Halter nur dann haften, wenn der Rottweiler den Terrier zu seinem Verhalten provoziert hätte. Das war jedoch nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall, da der Rottweiler angeleint war und von ihm keine Aggression ausging.

Die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen der Wüstenrot & Württembergische-Gruppe (W&W), weist auf die zwei aktuellen Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe (7 U 86/18) und des Landgerichts Osnabrück (8 O 1022/19) hin.

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