Unfall-Kombirente der Axa sorgt für neuen Ärger mit den Verbraucherschützern

Hauptverwaltung der Axa in Deutschland. Quelle: Axa Deutschland

Die Unfall-Kombirente der Axa Deutschland sorgt wieder einmal für neuen Ärger mit den Verbraucherschützern. Nun hat die Verbraucherzentrale Hamburg die Axa Versicherung AG als Risikoträger wegen dessen Kündigungen abgemahnt und diesen zur Unterlassung aufgefordert. Die Axa selbst sieht dies naturgemäß anders und wehr sich gegen die Vorwürfe.

So werfen die Verbraucherschützer aus der Hansestadt den Versicherer vor, tausenden Kunden mit Kündigung ihrer Unfall-Kombirentenverträge, sollten diese einer Umwandlung des bestehenden Vertrages in eine sogenannte Existenzschutzversicherung nicht zustimmen. Dies sei nach deren Ansicht unzulässig. Davon betroffen seien vor allem jene Verträge, die zwischen 2006 und 2010 abgeschlossen wurden. Die Hamburger Verbraucherzentrale begründet dies damit, dass die Axa ihren Kunden dieses Produkt zuvor als Alternative zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung vermittelt haben soll. Da BU-Versicherungen seitens der Versicherer jedoch nicht ordentlich gekündigt werden dürfen, sei dieser Schritt unzulässig, heißt es weiter. „Nach unserer Auffassung handelt es sich bei der Axa Unfall-Kombirente nicht vorrangig um eine Unfallversicherung. Diese bildet zwar das Gerüst dieses Produktes, vermittelt wird aber eine Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung“, begründet Kerstin Becker-Eiselen, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Hamburg, die Abmahnung.

Die Axa sieht dies naturgemäß anders und wehrt sich dementsprechend gegen die Vorwürfe der Verbraucherschützer: „Es ist richtig, dass die Verbraucherzentrale Hamburg uns wegen einer ihrer Einschätzung nach unwirksamen AGB-Klausel in den Verträgen der Unfall-Kombirente abgemahnt hat. Allein die Einreichung einer Abmahnung ist allerdings in keiner Weise ein Beleg für die Rechtmäßigkeit der dort erhobenen Vorwürfe. Unsere rechtliche Auffassung zu diesem Thema ist eindeutig: Unser Vorgehen entspricht geltendem Recht. Das beidseitige Kündigungsrecht ist vertraglich klar geregelt und gesetzlich verankert. Das Kündigungsrecht ergibt sich aus den AUB Ziffer 10.2 und allgemein für Versicherungsverträge aus § 11 VVG“, heißt es in einer Stellungnahme des Versicherers gegenüber VWheute.

Zudem nehme man „unsere Verantwortung unseren Kunden gegenüber sehr ernst. Selbstverständlich bieten wir Alternativen zur Unfall-Kombirente an. Wir sind überzeugt, dass wir mit der Existenzschutzversicherung (ESV), dem Nachfolgeprodukt der UKR, eine hervorragende Lösung anbieten können, die in wesentlichen Aspekten höhere Leistungen beinhaltet, als das bisherige Produkt, und damit den hohen Erwartungen unserer Kunden entspricht. Den Wechsel in die ESV gestalten wir für unsere Kunden zudem so einfach wie möglich: Wir bieten allen UKR-Kunden schon seit mehr als einem Jahr und noch bis 22. Mai 2019 an, zu attraktiven Sonderkonditionen in die ESV zu wechseln. Die ESV ist klarer auf die Risiken und den Absicherungsbedarf der Versicherten ausgerichtet und wird den aktuellen Herausforderungen am Markt gerecht. Im Laufe der Aktion konnte bereits ein sehr hoher Anteil an Verträgen umgestellt werden. Dies zeigt die hohe Akzeptanz des neuen Produktes bei unseren Kunden“, heißt es weiter.

Bereits im August vergangenen Jahres sorgten die Kündigungen der Axa für Streit mit den Verbraucherschützern. Die Hauptgründe sah der Versicherungskonzen nach eigener Aussage vor allem in einer „deutlichen Veränderung der Marktbedingungen insbesondere im Hinblick auf das weiterhin bestehende Niedrigzinsumfeld sowie den erheblichen medizinischen Fortschritt“. So erklärt die Axa: „Durch die nunmehr schon lange andauernde Niedrigzinsphase musste auch der Rechnungszins in der Unfall-Kombirente kontinuierlich nach unten angepasst werden. Zudem hat sich der medizinische Fortschritt in einem Maße weiterentwickelt, der vor Jahren nicht absehbar war. Auch wenn dies für uns alle eine positive Entwicklung ist, hat sie gleichzeitig einschneidenden Einfluss auf die Risikobeurteilung. Vor dem Hintergrund dieser deutlichen Veränderungen können wir angesichts unserer Verantwortung für das Kollektiv aller Versicherungsnehmer die Unfall-Kombirente für rund 17.500 versicherte Personen nicht weiterführen. Vollständig von der Aktion ausgenommen ist die Unfall-Kombirente mit Beitragsrückgewähr, diese Verträge bleiben weiter bestehen. Ebenso ausgenommen sind alle Versicherungsnehmer, die im letzten Jahr mindestens 58 Jahre alt waren. Und auch Verträge von Kunden, die bereits Leistungen aus der UKR beziehen, werden von uns selbstverständlich bedingungsgemäß erfüllt.“