Wie die steuergünstige Schenkung in Zeiten von Corona gelingt

Quelle: Bild von Steve Buissinne auf Pixabay

Vermögensinhaber sorgen sich um den Wertverlust ihrer Anlagen. Gleichzeitig eröffnen sich jetzt attraktive Steuersparpotenziale bei Schenkungen. Wie vermögende Privatpersonen und Unternehmer das Beste aus der Wirtschaftskrise machen.

Die Corona-Krise stellt unser Finanz- und Wirtschaftssystem auf eine harte Probe. Die Bundesregierung rechnet mit der schwersten Rezession der Nachkriegszeit. Laut Frühjahrsprognose dürfte die Wirtschaftsleistung in diesem Jahr um 6,3 Prozent einbrechen. Gleichzeitig geraten auch viele Vermögensinhaber in eine kritische Situation. Ob Wertpapiere, Immobilien oder Unternehmensanteile: Der Blick in die Vermögensaufstellung verheißt meist nichts Gutes.

In vielen Fällen zeichnet sich für 2020 und wahrscheinlich auch 2021 ein erheblicher Wertverlust ab. Was für viele Vermögensinhaber ärgerlich und besorgniserregend ist, hat gleichzeitig auch positive Effekte. Der steuerliche Wert von Vermögensanlagen ist für die Entscheidungsfindung von Schenkungen von zentraler Bedeutung. Davon hängt ab, in welcher Höhe Schenkungsteuer anfällt.

Zurzeit liegt der steuerliche Bemessungswert vielfach deutlich niedriger als noch vor einigen Monaten. Wer perspektivisch eine Schenkung plant, sollte sein Vorhaben jetzt prüfen und unter Umständen vorziehen. Dies gilt erst recht, wenn der Wertverlust der Anlagen von vorübergehender Natur ist und sich langfristig wieder eine Erholung abzeichnet. Wer sein Vermögen schon zu Lebzeiten weitergibt, kann von persönlichen Freibeträgen bei der Schenkungsteuer profitieren. Es gelten dieselben Freibeträge wie bei einer Erbschaft. Sie können allerdings alle zehn Jahre neu genutzt werden. Für Ehepartner liegt der Freibetrag bei 500.000 Euro, bei Kindern sind es 400.000 Euro. Schenkungen an Enkel bleiben bis 200.000 Euro steuerfrei. Zählt der Beschenkte nicht zu den engeren Verwandten, liegt der Freibetrag bei 20.000 Euro.

Niedrige Bewertung nutzen

Die Corona-Krise setzt die Börsen weltweit unter Druck. Viele Wertpapiere verzeichnen erhebliche Kursverluste, von denen sie sich allenfalls langfristig erholen. Im Schenkungsfall gilt für die steuerliche Bewertung grundsätzlich das sogenannte Stichtagsprinzip. Das bedeutet: Das Finanzamt zieht für die Besteuerung den Kurswert der geschenkten Wertpapiere zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung heran. Die weitere Kursentwicklung bleibt unberücksichtigt.

In vielen Fällen lohnt sich eine frühzeitige Schenkung von Wertpapierdepots. Dies wirkt sich bei später steigenden Kursen günstig auf die Bemessungsgrundlage und damit auf die Steuerbelastung aus. Auch viele Immobilienanlagen sind von der Krise betroffen. Die erzielbaren Verkaufspreise liegen vielerorts deutlich unter dem Niveau als vor der Krise. Bei gewerblich genutzten Objekten kommt es verstärkt zu rückläufigen Mieten, Mietausfällen oder auch Leerständen. Diese Entwicklungen fließen in die steuerliche Wertermittlung ein, die bei Gewerbeobjekten im Rahmen des sogenannten Ertragswertverfahrens erfolgt.

Bei Eigentumswohnungen kommt das Vergleichswertverfahren zur Anwendung, das vorrangig von Gutachterausschüssen ermittelte Vergleichspreise heranzieht. Ist bei einer vergleichbaren Eigentumswohnung ein starker Preisrückgang feststellbar, so sinkt auch der Bemessungswert für die geschenkte Wohnung. Deshalb ist der aktuelle Preisrückgang ein besonders guter Zeitpunkt für steuergünstige Schenkungen.

Schenken mit Weitblick

Auch wenn steuerliche Motive dominieren, was insbesondere bei vermögenden Personen der Fall ist, so gibt es weitere gute Gründe für lebzeitige Vermögensübertragungen. Die niedrigen Bewertungen von Sachwerten und Unternehmensanteilen lassen sich auch für erbrechtliche Ziele nutzen. Vermögensinhaber können durch Schenkungen Teile des Vermögens nach ihren Vorstellungen zu Lebzeiten innerhalb der Familie verteilen. Dadurch verringern sie die Gefahr von vermögensgefährdenden Auseinandersetzungen nach dem Tod des Schenkers. In vielen Familien gibt es „schwarze Schafe“, die möglichst wenig vom Erbe erhalten sollen.

Allerdings räumt der Gesetzgeber jedem Kind nicht nur einen Pflichtteil, sondern auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch ein. Die Folge: Auch wenn ungeliebte Kinder von Schenkungen ausgeschlossen werden, partizipieren sie an allen Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers. Sofern eine Schenkung mehr als zehn Jahre vor dem Ableben des Schenkers erfolgt ist, wird sie beim Pflichtteilsrecht nicht mehr berücksichtigt.

Aber Achtung: Schenkungen an den Ehegatten sowie Schenkungen unter Nießbrauchvorbehalt werden stets einberechnet, unabhängig von dem Zeitpunkt der Schenkung. Der Ausgleichsanspruch bemisst sich am Wert des Geschenkes zum Zeitpunkt der Schenkung. Spätere Wertanstiege bleiben außen vor. Mit Schenkungen in Krisenzeiten können Vermögensinhaber die aktuell niedrige Bewertung nutzen und den Ausgleichsanspruch von „schwarzen Schafen“ deutlich verringern.

Grundsätzlich gilt: Der Schenker sollte nur solches Vermögen verschenken, das er für seine eigene, auskömmliche Lebensführung mit Sicherheit nicht benötigt. Deshalb ist das selbstgenutzte Familienheim in den allermeisten Fällen für Vermögensübertragungen Tabu. Auch wenn die Rahmenbedingungen sehr verlockend sind, ist vorschnelles Handeln fehl am Platz. Unentgeltliche Vermögensübertragungen erfordern eine gründliche Prüfung und Planung.

Schenker sollten fachlichen Rat einholen, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen und rechtliche Fallstricke zu umgehen (siehe Infokasten „Richtig schenken“). Ein sorgfältig ausgearbeiteter Schenkungsvertrag bewahrt vor bösen Überraschungen und sichert die Interessen des Gebers weit über die Schenkung hinaus.

Autor: Andreas Otto Kühne, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Partner Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der aktuellen Juni-Ausgabe des E-Magazins Der Vermittler.

Quelle: VVW GmbH

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