HDI stellt Förder-Hopping für Corona-Kurzarbeiter heraus

Konzernsitz der Talanx. Quelle: Talanx

Die HDI Lebensversicherung AG ist nach eigenen Angaben bisher weiterhin der einzige Anbieter, bei dem Direktversicherungskunden ihren laufenden, monatlichen Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) auf die Förderwege „steuerfreie Entgeltumwandlung“ und „Riester“ aufsplitten können.

Ein solcher Tarif kann Kurzarbeitern helfen, die staatliche Förderung für ihre bAV-Leistungen zu behalten. „Wie attraktiv das Förder-Hopping einmal werden würde, konnte keiner wissen“, sagte Fabian von Löbbecke, im Vorstand der HDI Lebensversicherung AG für bAV verantwortlich, vor der Presse.

Im Zuge der Corona-Krise wurden für mehr als zehn Millionen Beschäftigte Kurzarbeit angemeldet. Das Kurzarbeitergeld könne als staatliche Lohnersatzleistung nicht für die Entgeltumwandlung genutzt werden, erläuterte Christian Betz-Rehm, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei Maat, beim 13. HDI bAV-Expertenforum 2020.

Würde dieses Geld zur Entgeltumwandlung genutzt, wäre die spätere Rente aus diesem Betrag steuerpflichtig, sagte Thomas Dommermuth vom Institut für Vorsorge und Finanzplanung. Einer Vollversteuerung könne der Arbeitnehmer nur entgehen, wenn er die bAV-Beiträge als Eigenbeitrag deklariere. Dann unterläge er in der Rentenphase nur noch der Ertragsanteilsbesteuerung oder dem Halbeinkünfteverfahren.

Bei den beiden HDI-Tarifen ist es indes für die Kurzarbeiter möglich, von der Entgeltumwandlung mit dem Eigenbeitrag in die Riester-Förderung zu wechseln. Diese Tarife sind laut von Löbbecke so gebaut, dass eine unterjährige Förderung möglich ist. Bei den Direktversicherungen „TwoTrust Selekt“ und „TwoTrust Kompakt“ kann zwischen der steuerfreien Entgeltumwandlung und Riester-Förderung „uneingeschränkt“ im Monatstakt hin- und hergewechselt werden. Der Kunde könne mittels Online-Tools selbst rechnen, ob sich die Umstellung der Förderung lohne. Die Umstellung werde nur auf Wunsch des Kunden veranlasst.

Leichter Rückgang in der bAV

Dommermuth wie auch Betz-Rehm ließen keinen Zweifel daran, dass die Vermittler die Entscheidungen ihrer Kunden, ob sie die bAV bei Kurzarbeit weiterführen sollen, intensiv beraten sollten. Bei Kurzarbeit „Null“ ergebe sich für die externen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und -fonds sowie rückgedeckter Unterstützungskasse eine Betragsfreistellung.

Diese könne aber auch eigenen Beiträgen fortgeführt werden. „Das ist eine Option, über die Mitarbeiter aufgeklärt werden sollten“, so Betz-Rehm. „Vorschnelles Aussetzen oder Beenden hat Auswirkungen.“ Oft gebe es Fristen für die Wiederinkraftsetzung. Regelmäßig führe eine Beitragsfreistellung zum Verlust von Risikovorsorge für den Tod oder eine Berufsunfähigkeit. Er wie auch Dommermuth zeigten zudem, dass die Fortführung mit Eigenbeiträgen und einer Riesterförderung in bestimmten Fällen effektiv nur wenig eigene Mittel beanspruchen.

Zur Geschäftsentwicklung des ersten Halbjahres 2020 sagte Patrick Dahmen, Chef der HDI Leben, dass sich die Lebenproduktion „bisher ganz gut“ halte. In der bAV gebe es einen leichten Rückgang. Komme es zu keinem zweiten Lockdown gehe man davon aus, dass sich der Neugeschäftsrückgang im einstelligen Prozentbereich begrenzen lasse. Man erwarte für 2020 einen „kleinen Deep“. Da aber die Grundstimmung im Vertrieb sei positiv sei, gehe man für die bAV von Wachstum aus.

Beim bereits im Vorjahr angekündigten Sozialpartner-Modell wird mit der Gewerkschaft Verdi noch verhandelt. Es wird aber erwartet, dass es bald zu einer „ordentlichen“ Markteinführung kommt. Knackpunkte für den Haustarifvertrag waren eine „greifbare“ Darstellung der Produktparameter sowie die Übersetzung der vom Gesetzgeber den Gewerkschaften auferlegten Aufgaben der Steuerung und Überwachung in die Praxis.

Autorin: Monika Lier