Prognose: Was die Versicherer im Jahr 2022 (weiterhin) beschäftigt

Ulrich Keunecke (links) und Linda Oppermann (rechts). Quelle: KPMG

Ein turbulentes Jahr neigt sich dem Ende zu. Auch die Versicherungsbranche wird 2021 als Jahr von Naturkatastrophen, Chipmangel, Lieferengpässen und fortdauernder Pandemie in Erinnerung behalten. Die Bewältigung der Folgen wird die Versicherer weit über das Jahr 2022 hinaus beschäftigen. Neue Herausforderungen warten bereits. Ein Gastbeitrag der KPMG-Experten Ulrich Keunecke und Linda Oppermann.

„Und so sehen wir betroffen / den Vorhang zu und alle Fragen offen.“

Berthold Brecht

Juristisch nach wie vor spannend bleibt das Thema der Betriebsschließungsversicherung. Bislang wird die Rechtsfrage, ob eine Betriebsschließungsversicherung für Einnahmeausfälle haften muss, die durch die Maßnahmen der Bekämpfung der Coronapandemie verursacht wurden, von Gerichten höchst unterschiedlich beantwortet. Eine einheitliche Linie ist nicht erkennbar. Daher wird es Zeit, dass auch unser höchstes Zivilgericht Stellung bezieht. Mittlerweile sind zahlreiche Verfahren beim zuständigen IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes anhängig, weitere werden folgen. Ob und wann eine erste Entscheidung dazu ansteht, ist allerdings noch offen. Zum einen hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang über mehr als eine Grundsatzfrage zu entscheiden. Zudem sind Versicherer im Allgemeinen vorsichtig und tendieren zum Vergleich, wenn sie eine Entscheidung gegen sich befürchten müssen.

Bewegung ist auch weiterhin im Segment der D&O-Versicherung. In ihrem kürzlich veröffentlichten Report Directors and Officers Insurance Insights 2022 sagt Allianz Global Corporate & Specialty SE für 2022 eine Vielzahl an Haftungsrisiken für Vorstandsmitglieder und Führungskräfte voraus. Dabei sind die (pandemiebedingten) Insolvenzrisiken nach wie vor ein zentrales Thema. Erfahrungsgemäß ist die Insolvenz häufig eine Grundlage für die Geltendmachung von D&O-Ansprüchen, da sich die Insolvenzverwalter auf diese Weise eine Kompensation der Verluste erhoffen.

Kaum zu kalkulierende Haftungsgefahren für Unternehmensleiter ergeben sich darüber hinaus aus Vermögensblasen und Inflation. Genauso wenig zu unterschätzen sind die steigenden Prozessrisiken. In den USA klagen Aktionäre immer häufiger gegen ausländische börsennotierte Firmen. Nach der Statistik des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) für das Jahr 2020 übersteigen in der D&O-Versicherung die Schadenzahlungen der deutschen Versicherer die Beitragseinnahmen. Großschäden wie Wirecard oder der Dieselskandal haben zwar eine allgemeine Prämienerhöhung in dem Segment ermöglicht, aber in Anbetracht der neuerlichen Bedrohungen ist eine Entspannung nicht zu erwarten. Die Schadenforderungen steigen angesichts von Cyberrisiken und Greenwashing stetig an. Auch im regulatorischen Umfeld werden die Zügel angezogen, Anspruchserhebungen gegen Unternehmensführer im Zusammenhang mit dem Klimawandel oder Greenwashing werden für juristischen Zündstoff sorgen.

Aber auch die Versicherungsbranche selbst wird sich im kommenden Jahr weiter den Anforderungen der Nachhaltigkeitsregulatorik der EU stellen müssen. Versicherer müssen ein leistungsstarkes Risikomanagement haben, das auch mit Nachhaltigkeitsrisiken fertig wird. Das Thema ESG (Environment, Social and Governance) gewinnt auch aus juristischer Sicht immer mehr an Bedeutung. Die Offenlegungsverordnung der EU (2019/2088) verpflichtet bereits seit März dieses Jahres zur Offenlegung nachhaltigkeitsbezogener Informationen. Wie die rechtlichen und regulatorischen Anforderungen konkret umzusetzen sind, ist indes noch nicht abschließend geklärt. Ab August 2022 sind die Änderungen in der Insurance Distribution Directive (IDD) zur Nachhaltigkeit auch bei der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten zu berücksichtigen. Zukünftig sind die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden abzufragen und in die Anlageempfehlung zu integrieren. Die Anforderungen an die Beratungsdokumentation werden umfangreicher, und damit erhöhen sich auch die Haftungsrisiken für die Vermittler.

Die neuzeitlichen Herausforderungen von Corona, Chipmangel und Naturkatastrophen, unter denen etliche Branchen zu leiden haben, werden auch bei den Kreditversicherern Spuren hinterlassen. Ähnlich wie bei der D&O-Versicherung könnte daher die Anzahl der zu erwartenden Insolvenzen der Unternehmen die Vorfreude der Versicherer auf das Jahr 2022 trüben. Der GDV rechnet für das Jahr 2022 mit bis zu 17.000 Insolvenzen bei gleichzeitig steigender Schadenshöhe pro Fall, wie Thomas Langen, Vorsitzender der Kommission Kreditversicherung im GDV vorrechnet. Nicht gänzlich auszuschließen ist überdies, dass auch die noch bestehende coronabedingte Ausnahme von der Insolvenzantragspflicht zu deckungsrechtlichen Sondersituationen führt. Der Umgang damit, dass der Vertragspartner des Versicherungsnehmers faktisch insolvent ist, ein Verfahren aber weder eröffnet noch mangels Masse abgelehnt werden kann, weil der Antrag gar nicht gestellt wird, hängt freilich auch von der Ausgestaltung der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ab.

Inwieweit die Ankündigungen aus dem Koalitionsvertrag der neuen Ampelregierung in der Lage sind, Optimismus in die Branche zu tragen, wird sich zeigen. Die darin verschriftlichen Überlegungen sehen die eine oder andere Reform vor. So eröffnet die ins Gespräch gebrachte Versicherungspflicht für neue Selbstständige, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem unterliegen, neue Perspektiven für Versicherer. Damit einhergehen werden aber auch juristische Fragestellungen in Bezug auf die Umsetzung des vorgesehenen Opt-Outs. Wie genau allerdings die angekündigte „grundlegende“ Reform der privaten Altersvorsorge konkret aussehen soll, wird von der neuen Regierung bisher weitgehend offen gelassen.

Die Ankündigung des Koalitionsvertrages, bei Restschuldversicherungen den Abschluss des Versicherungsvertrages und den Abschluss des Kreditvertrags zeitlich um mindestens eine Woche zu entkoppeln, wirft bereits jetzt nicht nur praktische Fragen auf. Inwiefern wahrgenommene Defizite im Zusammenhang mit dem Widerruf von Restschuldversicherungen durch diesen Vorstoß beseitigt und Ungemach auf die Versicherer zukommt, bleibt abzuwarten.

Autoren: Dr. jur. Dipl.-pol. Ulrich Keunecke, Rechtsanwalt, Partner; Linda Oppermann, Fachanwältin für Versicherungsrecht, Senior Managerin, beide KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Ein Kommentar

  • Das ist alles soweit sehr schön geschrieben. Indes ein Hinweis. Das von Ihnen MRR zugeschriebene Zitat ist nicht von MRR. Es stammt von Brecht. Wie er auch stets selbst betont hat.

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