Gibt es in der bAV einen Königsweg für die Geschäftsführer-Versorgung?

Der beste Weg in der Geschäftsführer-Versorgung (GGF). Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay.
Die bAV ist mitunter ein rechtliches Minenfeld. Das gilt besonders in solchen Gebieten wie der Geschäftsführer-Versorgung (GGF). Gut, wenn man einen ortskündigen Führer wie Rechtsanwalt Ulrich Beeger an seiner Seite hat. Er kennt die Praxis der GGF, u.a. als Leiter der Mitgliederberatung beim Industrie-Pensions-Verein und beobachtet seit Jahren die umfangreiche Rechtsprechung zum Thema. Er hat am Buch Kompass zur Unternehmerversorgung / Kompass 4/2021 mitgearbeitet und steht im Interview Rede und Antwort.
Henriette Meissner: Herr Beeger, warum schaut denn die Finanzverwaltung so kritisch hin bei einer Versorgung des GGF?
Ulrich Beeger: Man möchte halt gern mehr Steuern einnehmen. Und die lassen sich ja bei der GGF-Versorgung ganz gut sparen bzw. zumindest in die Zukunft verlagern. Da es eine Personenidentität zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt, wittert die Finanzverwaltung – durchaus nachvollziehbar – schnell Missbrauch. Ich gebe meinem Sohn ja auch nicht meine EC-Karte, damit er sich das Taschengeld selber abhebt.
Henriette Meissner: Die Finanzverwaltung und Rechtsprechung haben ja zahlreiche „Hürden“ für die GGF-Versorgung aufgebaut. Was sind denn aus Ihrer Sicht die drei größten Hürden?
Ulrich Beeger: Die größte Hürde sind m.E. unpräzise BMF-Schreiben, die wenig zur Rechtsklarheit beitragen und im worst case neue Baustellen schaffen. Nehmen Sie z.B. das BMF-Schreiben vom 9.12.2016 zu den Altersgrenzen, nach dem man sich fragte, ob der GGF überhaupt vorzeitig in Rente gehen darf. Weitere Hürden stellen die Erdienbarkeitsfristen sowie die Probezeiten für GGF-Zusagen dar. In beiden Fällen ist eine GGF-Versorgung noch nicht oder nicht mehr möglich, was eine Altersversorgung für besonders junge aber auch gerade für versorgungsaffine, rentennahe GGF stark erschwert.

Kompass 4/2021 aus dem Verlag Versicherungswirtschaft.
Henriette Meissner: Sind diese Hürden vermeidbar? Welchen Weg würden Sie bei der GGF-Beratung weisen?
Ulrich Beeger: Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Hürden vermeidbar. Generell hilft hier die Möglichkeit der Entgeltumwandlung. Zwar sind die BMF-Schreiben diesbezüglich, wie gesagt, unvollständig. Aber der Bundesfinanzhof hat wiederholt „Schützenhilfe“ geleistet, indem er für GGF und Angehörige „echte Barlohnumwandlungen“ im Regelfall steuerlich anerkennt. Daher sollte in der Beratung von GGF sowie von mitarbeitenden Angehörigen stets die Entgeltumwandlung mit bedacht werden. Freilich ist das kein „Blanko-Scheck“, sondern es sind auch bei der Entgeltumwandlung Fallstricke zu beachten.
Henriette Meissner: Haben Sie einen wichtigen Tipp für Berater zur GGF-Versorgung?
Ulrich Beeger: Setzen Sie sich in die Lage eines Finanzbeamten oder eines Gerichts hinein, bevor Sie eine GGF-Versorgung einrichten, ändern oder schließen. Fragen Sie sich: „Ist das alles nachvollziehbar, würde ich das auch so machen mit meiner Versorgung?“. Darf ich noch eine Empfehlung geben?
Henriette Meissner: Gern.
Ulrich Beeger: Das ist natürlich Werbung, aber für die gute Sache! Schalten Sie im Zweifel einen versierten Vertreter aus der Zunft der Renten- und Rechtsberater ein. Am Ende haben Sie ein professionelles Ergebnis und Sie sind aus der Schusslinie. Damit ist allen geholfen, besonders dem GGF!
Henriette Meissner: Herzlichen Dank!
Zum Autor: Rechtsanwalt Ulrich Beeger ist baV-Experte und hat am Buch Kompass zur Unternehmerversorgung / Kompass 4/2021 mitgearbeitet.
