Württembergische-Jurist Wilhelm-Werkle: „Bei der Unternehmerversorgung die Ehegattinnen und Ehegatten nicht vergessen“

Wie sollen Vermittler in der (bAV-)Ehegatten-Versorgung vorgehen und was bringt die angekündigte Altersvorsorgepflicht für Selbstständige? Diese und weitere Fragen beantwortet Bernd Wilhelm-Werkle, Rechtsanwalt bei der Württembergischen Lebensversicherung AG  und dort für den Bereich Grundsatzfragen betriebliche Altersversorgung (bAV) zuständig.

Im neuen Kompass zur Unternehmerversorgung richtet er den Blick auf die Ehepartnerinnen und -partner der Unternehmerinnen und Unternehmer. Denn auch diese brauchen Altersvorsorge.

Henriette Meissner: Viele Unternehmen gerade im Mittelstand sind Familienunternehmen, bei denen auch die Ehepartnerinnen und -partner kräftig zum Unternehmenserfolg beitragen. Wird die Altersvorsorge für diese genauso gut und umfassend geregelt wie für die Unternehmerin und den Unternehmer? Was ist Ihre Erfahrung?

Wilhelm-Werkle: Die Bandbreite ist groß: Werden mitarbeitende Ehepartnerinnen und -partner im Rahmen von schriftlich fixierten und steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnissen beschäftigt, ist der Weg zur bAV meist ein kleiner Schritt. Aber es gibt auch Fälle, in denen im Unternehmen mitarbeitende Ehegattinnen und -gatten nicht oder nicht entsprechend entlohnt werden. Die Anstellung erfolgt etwa im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, obwohl der tatsächliche Arbeitsaufwand weitaus höher ist. In diesen Fällen wird meist auch der bAV weniger Beachtung geschenkt.

Henriette Meissner: Kommt denn eine Betriebsrente in solchen Fällen überhaupt infrage oder mäkelt da gleich wieder der Steuerprüfer?

Wilhelm-Werkle: Für eine steuerliche Anerkennung der bAV in diesen Konstellationen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Es bedarf eines steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses und einer betrieblichen Veranlassung. Anhand dieser Unterlagen prüft die Finanzverwaltung, ob auch einer oder einem familienfremden Dritten eine entsprechende bAV erteilt worden wäre.

Henriette Meissner: Der neue Koalitionsvertrag adressiert wieder eine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige. Sollten da nicht auch gleich die Ehepartnerinnen und -partner mitversorgt werden?

Wilhelm-Werkle:  Zunächst gilt: Mitarbeitende Ehegattinnen und -gatten können sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Dies wird seit 2010 im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens durch die Deutsche Rentenversicherung Bund geprüft. Denkbar ist natürlich, dass bei einer entsprechenden Änderung für Selbstständige auch weitere „Auffangregelungen“ für mitarbeitende Ehefrauen und -männer aufgenommen werden. Hier bleibt die weitere politische Entwicklung abzuwarten.

Henriette Meissner: Welchen Tipp haben Sie für Vermittlerinnen und Vermittler zum Thema Ehegatten-Versorgung?

Wilhelm-Werkle: Die Vorsorge von Selbstständigen bzw. Unternehmerinnen oder Unternehmern bietet einen guten Anlass, nach der Versorgung für die mitarbeitenden Ehepartnerinnen und -partner zu fragen. Auf diesem Weg kann auch die Vorsorge für sonstige mitarbeitende Familienangehörige wie Kinder, aber auch für familienfremde Beschäftigte thematisiert werden. So können etwa deren Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung oder die steuerliche Förderung von gering Verdienenden ein guter Einstieg für weitere Gespräche sein.

Henriette Meissner: Herzlichen Dank!

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