Fünf Prozent vom Umsatz als Strafe: Experte Myrko Rudolph gibt Tipps zum Umgang mit dem Geldwäschegesetz

Myrko Rudolph, Geschäftsführer der Exapture und "Experte für dezentrale Digitalisierung". Quelle:

Das Geldwäschegesetz (GWG) ist wie das Wetter im stetigen Wandel. Mittlerweile ist es über ein Jahr in Kraft, doch stetig gibt es Änderungen, die auch die Versicherungswirtschaft betreffen. Myrko Rudolph, Geschäftsführer der Exapture und „Experte für dezentrale Digitalisierung“,  erläutert die Entwicklungen und gibt Tipps.

 „Mit der Neuerung im GWG lässt sich das über lange Jahre wohlbehütete Bankgeheimnis als endgültig gefallen ansehen – es geht in Richtung absolute Transparenz. Schon beim geringsten Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht Pflicht zur Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)“, erklärt Rudolph. Eine derart komplexe Infrastruktur zu erstellen, erfordere eine hohe Anzahl an Personal und bindet zeitliche Kapazitäten. Hinzu komme, dass sich die Wahrscheinlichkeit Fehler zu machen – primär bei der Übertragung von Daten aus dem analogen in den digitalen Bereich –, als „immens hoch, gleichzeitig aber auch fatal erweist“. Mit individuell angepasster Scansoftware können Unternehmen diesem Problem entgegentreten, glaubt er. Die Global Federation of Insurance Associations (GFIA) hatte sich kürzlich gegen steigende Anforderungen bei Geldwäschegesetzen ausgesprochen

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Was können Versicherer tun, um den neuen Regelungen Sorge zu tragen. Vor allem das Risikomanagement verbessern.  „Risikomanagement lässt sich als die erste Säule innerhalb der Geldwäscheprävention bezeichnen und findet Erwähnung in §4 des GWG. Verpflichtete starten mit einer Risikoanalyse, um die Stellen im eigenen Unternehmen zu erkennen, die sich für kriminelle Machenschaften anfällig zeigen – dazu zählt unter anderem die Schnittstelle zwischen analogen und digitalen Prozessen. Im nächsten Schritt sollen alle Abteilungen klar definierte, interne Sicherheitsmaßnahmen installieren“, erklärt Rudolph. Hierunter fallen beispielsweise das Aufstellen genereller Grundsätze, die Bestellung eines fachkundigen Geldwäschebeauftragten sowie eines Stellvertreters und regelmäßige Mitarbeiterschulungen zur Identifizierung und Meldung verdächtiger Prozesse. Die Strafen bei Unachtsamkeit oder bewusster Nichteinhaltung fallen seit der letzten Änderung deutlich höher aus: 100.000 bis fünf Millionen Euro oder sogar fünf Prozent des gesamten Vorjahresumsatzes können je nach Schwere des Verstoßes anfallen.

Die Technik kann helfen. So lassen sich bereits vorhandene Multifunktionsgeräte um Eigenschaften erweitern, die statische Informationen auf Papier – beispielsweise von Lichtbildausweisen oder Vertragsdokumenten – in „dynamische Daten“ für alle weiteren Geschäftsprozesse umwandelt. Vor allem die so wichtige Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht lässt sich somit fehlerlos gewährleisten: Die Software speist die Daten der Neukunden auf direktem Weg vom Papier in die verwendeten Systeme, um für Transparenz in solchen Prozessen zu sorgen, erklärt Rudolph.

Autor: VW-Redaktion