Rückgedeckte Unterstützungskassen: Sind fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen steuerlich zulässig?

Henriette Meissner, Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. Quelle: Stuttgarter

Fondsgebundene Produkte werden mittlerweile flächendeckend in der Altersvorsorge eingesetzt. Denn in der Niedrigzinsphase ist es mittlerweile entscheidend, dass renditestärkere Elemente in Form von Fonds/ertragsorientierten Anlagen zum Einsatz kommen. Dieser Trend ist auch wichtig für rückgedeckte Unterstützungskassen. Dort gibt es allerdings aus althergebrachter Zeit zahlreiche steuerliche Restriktionen, insbesondere aus den 1990er-Jahren.

Hier stellt sich die Frage, gehen moderne fondsgebundene Produkte in der rückgedeckten Unterstützungskasse oder doch nicht? Oder kommt es darauf an und wenn ja, auf was?

Steuerberater Ralf Linden und Aktuarin/IVS-Sachverständige Sandra Blome haben die steuerlichen Rahmenbedingungen von rückgedeckten Unterstützungskassen im Kompass 2/2021 zum Thema „Abgesenkte Garantien, Sicherheit, Rendite, (betriebliche) Altersvorsorge und Niedrigzins“ detailliert analysiert. Im Interview mit der Mitherausgeberin des Kompass, Henriette Meissner, geben sie Hinweise für die Beratungspraxis.

Henriette Meissner: Warum sind denn viele rückgedeckte Unterstützungskassen noch zurückhaltend beim Einsatz von fondsgebundenen Tarifen?

Sandra Blome: Wir beobachten tatsächlich, dass derzeit überwiegend konventionelle Versicherungen zur Rückdeckung eingesetzt werden, d.h. eine unmittelbare Partizipation an Fonds findet nicht statt. Die zugrunde liegende Kapitalanlage beim Lebensversicherer ist auf Sicherheit ausgelegt und die Renditechancen sind demzufolge in der Niedrigzinsphase entsprechend gering.

Wenn fondsgebundene Produkte zur Rückdeckung in der Unterstützungskasse eingesetzt werden, sind es i.d.R. Hybridprodukte mit einer sogenannten Höchststandsgarantie. Eine gute Fondsperformance bewirkt hierbei zum einen unmittelbar eine Erhöhung der Garantie und zum anderen mittelbar, dass dann aufgrund der Garantieerhöhung weniger in Fonds investiert werden kann. Die fondsgebundene Komponente spielt somit bei diesen Produkten nur eine nachgelagerte Rolle und insbesondere bei kurzen und mittleren Laufzeiten werden sie der Bezeichnung „fondsgebunden“ nicht mehr gerecht.

Das Ganze geht auf die (unseres Erachtens veraltete) Interpretation der steuerlichen Vorschriften zurück.

Henriette Meissner: Was sind denn die steuerlichen Hindernisse?

Ralf Linden: Betriebliche Altersversorgung über eine rückgedeckte Unterstützungskasse ist für den Arbeitgeber nur dann attraktiv und für die Unterstützungskasse tragbar, wenn die Zuwendungen vollständig als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Die maßgeblichen Vorgaben dafür sind in § 4d EStG und in einigen BMF-Schreiben geregelt.

Die BMF-Schreiben stammen aus den Jahren 1996 und 1998 und sind auch im damaligen Kontext auf reine Leistungszusagen zu beziehen. Zudem sind die drei Schreiben aus 1998, auf die sich viele Versicherer beziehen, in der Zwischenzeit vom BMF aufgehoben worden. Wir sind der Meinung, dass es keine rechtliche Grundlage dafür gibt, dass fondsgebundene Produkte im Rahmen von beitragsorientierten Leistungszusagen mit einer Höchststandsgarantie ausgestattet werden müssen. Damit ist der Weg frei für fondsgebundene Produkte, die diese Bezeichnung tatsächlich auch verdienen.

Henriette Meissner: Gibt es denn Aussagen oder zumindest Signale zu fondsgebundenen Rückdeckungsversicherungen aus der Finanzverwaltung?

Ralf Linden: Das BMF hat sich schon lange nicht mehr zur Rückdeckung von Unterstützungskassen geäußert. Es hat weder auf die Einführung der beitragsorientierten Leistungszusage im Betriebsrentengesetz im Jahr 1999 noch auf die zahlreichen Produktinnovationen in den letzten Jahren bei fondsgebunden Produkten mit garantierter Erlebensfallleistung reagiert.

Die Regulatorik ist also im letzten Jahrtausend stehen geblieben, während sich die Produktlandschaft der Lebensversicherer entscheidend weiterentwickelt hat.

Bis zu einer klarstellenden Äußerung des BMF muss die steuerliche Wirksamkeit beitragsorientierter Zusagen mit fondsgebundener Rückdeckungsversicherung in jedem Einzelfall mit dem jeweils zuständigen Betriebsstättenfinanzamt oder der jeweils zuständigen Oberfinanzdirektion geklärt werden.

Henriette Meissner:  Was ist der wichtigste Tipp, den Sie Beratern für die Praxis mitgeben würden?

Sandra Blome: Wenn der Kunde eine fondsgebundene Rückdeckung der Unterstützungskasse wünscht, sollte das Versicherungsprodukt auch die Eigenschaften einer fondsgebundenen Versicherung aufweisen. Fondsgebundene Produkte mit garantierter Ablaufleistung, die in der Direktversicherung als beitragsorientierte Leistungszusage angeboten werden, können bei richtiger Ausgestaltung der Zusage auch in der Rückdeckung von Unterstützungskassen eingesetzt werden.

Autor: VW-Redaktion

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

fünf × 4 =