Richtungsweisender BSV-Fall landet vor dem Bundesgerichtshof

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Im Streit um coronabedingte Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung (BSV) wird nun das höchste Zivilgericht Deutschlands, der Bundesgerichtshof (BGH), entscheiden. Damit könnte für Hunderte von anhängigen Verfahren Rechtssicherheit geschaffen werden. Betroffen sind überwiegend Gastronomen und Hoteliers.

Im Streit um coronabedingte Leistungen aus der BSV wird nun der BGH entscheiden. Die mündliche Verhandlung findet am 26. Januar 2022 statt (IV ZR 144/21). Betroffen ist ein Gaststätteninhaber, der wie Tausende anderer Unternehmer eine BSV abgeschlossen hat, die einen wirtschaftlichen Schaden verhindern soll, falls ein Betrieb wegen einer Infektionskrankheit von den Behörden geschlossen wird. Im vorliegenden Fall ist ein Ertragsausfallschaden für 30 Tage versichert.

Die meisten Versicherer zahlen nicht

Ab dem 17. März 2020 mussten auch in Schleswig-Holstein, wie in anderen Teilen Deutschlands, sämtliche Gaststätten aufgrund einer Anordnung der Landesregierung schließen, um eine Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen. Allein ein Lieferdienst war noch erlaubt. Trotzdem verweigern die meisten Versicherer eine Leistung aus der BSV wegen Corona oder bieten lediglich eine Kulanzentschädigung an. Bisher konnte sich der betroffene Gastronom aus Schleswig-Holstein mit seiner Klage weder beim Landgericht, noch beim Oberlandesgericht durchsetzen. Nach Meinung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht soll nur Versicherungsschutz bestehen, wenn im Betrieb eine Viruserkrankung auftritt.

Zudem ergebe sich aus dem Wortlaut der Bedingungen, dass nur für im Text aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger Schutz besteht. Der neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 sei daher nicht versichert. Der Hinweis auf das Infektionsschutzgesetz „unterstreiche lediglich die Herkunft“ der in den Bedingungen aufgezählten Krankheiten. Der Bundesgerichtshof hat sich nach Einschätzung verschiedener Experten für die erste Verhandlung einen Fall ausgesucht, der musterhaft für den Streitkomplex BSV steht. Die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen orientieren sich an den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zur BSV von 2002. „Die streitgegenständlichen Klauseln sind also so etwas wie der Standardfall, obwohl es am Markt auch noch viele variierende Wortlaute gibt“, erläutert Mark Wilhelm von der Kanzlei Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB.

Verstoß gegen Transparenzgebot?

Gleichzeitig soll die Frage geklärt werden, ob der Krankheitserreger tatsächlich im Betrieb aufgetreten sein muss. Unabhängig voneinander rechnet etwa Hans-Georg Jenssen, geschäftsführender Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) und Prof. Christian Armbrüster vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin damit, dass die BSV auch leisten muss, wenn der Betrieb aufgrund einer allgemeinen hohen Infektionsgefahr behördlich geschlossen wird.

„Die erste Begründung des OLG Schleswig, wonach lediglich intrinsische, also betriebsintern entstandene Infektionsherde vom Versicherungsschutz umfasst sind, ist meines Erachtens klar unvereinbar mit den Anforderungen des Versicherungssenats an die AVB-Auslegung“, sagt Prof. Armbrüster.

Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei es nämlich nicht einmal andeutungsweise erkennbar, dass externe Infektionsquellen ausgeschlossen sein sollen. Armbrüster: „Die Ansicht der Vorinstanz ist dementsprechend in Rechtsprechung und Literatur eine klare Mindermeinung.“ Diese Einschätzung vertritt auch BDVM-Jurist Jenssen. Umstritten ist hingegen, ob die versicherten Unternehmer hätten erkennen können, dass die Versicherer bestimmte Fälle, bei denen der Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geschlossen wird, gar nicht versichern wollen. Nach Einschätzung von Armbrüster hätten hier die Assekuranzen für eine Klarstellung sorgen müssen. „Dieses Versäumnis kann sich über die Unklarheitenregel oder das Transparenzgebot zugunsten des Versicherungsnehmers auswirken“, schätzt Armbrüster. Hier gebe es aber auch andere Expertenmeinungen.

Keine Entscheidung möglich

Nach Einschätzung des BDVM könnte es aber im vorliegenden Fall gar nicht zu einer BGH-Entscheidung kommen. „Wenn der Versicherer in der mündlichen Verhandlung merkt, dass für den Kunden entschieden werden soll, könnte er einen Vergleich anbieten oder sogar seine Leistungspflicht in vollem Umfang anerkennen“, erläuterte Jenssen. Juristen, die Kunden in BSV-Verfahren vertreten, bestätigen: Erscheint die Lage für den Versicherer kritisch, wird verglichen. Die Erfolgsquote veröffentlichter Urteile dürfe daher nicht überbewertet werden. Weiterhin gibt es etliche anhängige Streitverfahren. Das zeigt beispielsweise eine Urteilssammlung der Freien Universität Berlin. Nur in zwei Verfahren vor dem OLG-Karlsruhe (30.06.2021,12 U 4/21, 05.10.2021, 12 U 107/21) konnten bisher die Versicherten gewinnen.

Trotzdem sehen Juristen weiterhin realistische Chancen für Versicherungskunden. Diese Ansicht vertritt beispielsweise Anwalt Wilhelm. Die Kanzlei hat nach eigenen Angaben einer Reihe von Verfahren in der Revision in Karlsruhe. Das Verfahren im Januar gehört aber nicht dazu. „Zentrale Frage ist, ob der BGH wie schon das OLG Karlsruhe eine strengere, also letztlich kundenfreundlichere AGB-Kontrolle vornehmen wird oder der Auslegung anderer Oberlandesgerichte folgen wird, die die Transparenz der BSV-Versicherungsbedingungen weniger kritisch sehen“, sagt Wilhelm.

Erstmals könne bei der Entscheidung des BGH auch der „relativ neue Paragraf 1a VVG Bedeutung bekommen“. Laut Wilhelm zwinge er dazu, das bestmögliche Interesse des Versicherungsnehmers zum Maßstab zu machen. Einig sind sich die Experten darin, dass der BGH schon in der Vergangenheit nicht unbedingt einer Mehrheit der bisherigen Rechtsprechung gefolgt ist. „Zuletzt hatte der BGH beim Deckungsumfang der D&O-Versicherung gegen eine geschlossene OLG-Rechtsprechung entschieden“, erläutert Armbrüster.

Zudem könnte der BGH seine Rechtsmeinung auch in einem sogenannten Hinweisbeschluss veröffentlichen. Das hat das höchste Zivilgericht beispielsweise im Streit um Dieselmanipulationen durch die Kfz-Hersteller gemacht (8.1.2019 – VIII ZR 225/17). Auf 14 Seiten publizierte der BGH damals, wie er entscheiden würde, wenn ihm dies möglich wäre. Solche Tendenzhinweise dürften dann für die betroffenen Kunden die Hoffnung auf Schadenersatz oder weitere Vergleiche deutlich erhöhen.

Autor: Uwe Schmidt-Kasparek