Erst fragen, dann bauen: Instandhaltungsarbeiten in Wohnanlage müssen abgestimmt werden
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Fenster können Richter beschäftigen. Bild von PixelAnarchy auf Pixabay

Das Gegenteil von gut ist gut gemeint. Das hat nun ein Miteigentümer einer Wohnanlage festgestellt, der eigenverantwortlich Umbaumaßnahmen eingeleitet hatte.

Eine Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in Wohnanlagen ist Sache der Eigentümergemeinschaft und muss mehrheitlich beschlossen werden. Führt ein Eigentümer eigenmächtig Instandsetzungen am gemeinschaftlichen Eigentum durch, kann er die Kosten nicht von der Gemeinschaft zurückverlangen. Das urteilte der Bundesgerichtshof (V ZR 254/17), W&W hatte von dem Fall berichtet.

Gemeinschaft vor Individualinteresse

In vorliegendem Fall hatte ein Wohnungseigentümer die einfach verglasten Holzfenster im Bereich seiner Wohnung durch Kunststofffenster mit Dreifachisolierglas ersetzt. Er wollte die Kosten von rund 5.500 Euro von der Gemeinschaft ersetzt bekommen. Da diese dazu nicht bereit war, verklagte er die Gemeinschaft, scheiterte jedoch damit in sämtlichen Instanzen.

Handle ein Eigentümer eigenmächtig, könne er von der Gemeinschaft keinen Kostenersatz verlangen, auch wenn die Maßnahme dringend erforderlich war, erklärte das Gericht. Andernfalls würde die Gemeinschaft den Gestaltungsspielraum verlieren, den sie in aller Regel bei Instandsetzungen hat.

Darüber hinaus wäre keine solide Finanzplanung möglich, wenn die Eigentümer im Nachhinein für Maßnahmen einstehen müssten, auf die sie keinen Einfluss hatten. Schwierigkeiten entstünden auch beim Verkauf von Wohnungen, wenn unklar wäre, ob aus abgeschlossenen Maßnahmen noch finanzielle Verpflichtungen entstehen könnten.

In dringenden Fällen könne der betroffene Eigentümer beim Wohnungseigentumsverwalter die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung verlangen.

Autor: VW-Redaktion