„Konfrontativer kann es kaum sein“: Die Argumente für und gegen die Rechtsberatung durch Versicherer

Bildquelle: Axa

In den letzten Wochen tobte ein teilweise erbitterter und auch sprachlich aufgeladener Streit zwischen dem bayerischen Justizminister Georg Eisenreich und der Anwaltschaft bzw. deren Kammern. Es ging um sehr viel, nämlich um eine Grundfeste des deutschen Rechtsberatungsmarktes. Der für viele überraschende Vorschlag aus Bayern zur Erlaubnis der Rechtsberatung und Rechtsvertretung durch Rechtsschutzversicherer wurde auf der Justizministerkonferenz am Freitag diskutiert, jedoch letztlich abgelehnt, womit sich die „empörte“ Anwaltschaft am Ende durchgesetzt hat. Aber es ist nur ein Pyrrhussieg, kommentiert Rechtsanwalt Andreas Heinsen.

Es ist ein Pyrrhussieg, da nunmehr die Alternativmodelle mit entsprechendem Drive umgesetzt werden. Es geht um die Kundenschnittstelle, das Gold eines jeden Versicherers und Vermittlers, und dies gilt insbesondere im Schadenservice-Management in der Rechtsschutzversicherung.

Die Debatte aus der Justiz zu einer Lockerung des § 4 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und die sogenannte „Lex Rechtsschutz“ haben die alten und bekannten Positionen der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) und der Rechtsschutzversicherer im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) wieder einmal in den Fokus gerückt.

Stein des Anstoßes

Die Meldungen aus der Versicherungswirtschaft zum Vorstoß aus Bayern waren eher zurückhaltend, da sie entsprechende Forderungen in den letzten Jahren mit Blick auf die Liberalisierung der Inkasso-LegalTechs bereits öfter gestellt hatte und wohl auch nicht mit ins Kreuzfeuer der Kammern geraten, gar als heimliche Initiatoren des Vorschlages verdächtigt werden wollte.

Der abgelehnte JuMiKo-Beschlussvorschlag betont die Bedeutung eines wirksamen und niedrigschwelligen Zugangs zum Recht für Verbraucherinnen und Verbraucher, und zwar auch außerhalb gerichtlicher Verfahren, was übrigens 70–80 % aller 4,5 Mio. Rechtsschutzfälle ausmacht.

Auch das Argument, dass eine effektive außergerichtliche Rechtsdurchsetzung oftmals sachgerechte Lösungen ermöglicht, den Rechtsuchenden zeitaufwendige Verfahren erspart und dadurch im Ergebnis zur Entlastung der Justiz beiträgt, werden alle Versicherer unterschreiben können.

Rechtsschutzversicherer, die für viele Bürgerinnen und Bürger die erste Anlaufstelle bei rechtlichen Konflikten sind, können hierzu einen wichtigen Beitrag leisten, schreibt der Justizminister. Wer sollte da aus der Branche widersprechen?

Dennoch bleibt das Potenzial der Rechtsschutzversicherer, zur frühzeitigen und effizienten Konfliktlösung beizutragen, bislang zu wenig genutzt, da die Versicherer nach derzeitiger Rechtslage nur in begrenztem Umfang beraten dürfen und rechtlich gehindert sind, die Versicherungsnehmer außergerichtlich gegenüber Dritten zu vertreten. Die Rechtslage basiert auf der Annahme, dass die wirtschaftlichen Interessen des Versicherers mit den Interessen der Versicherungsnehmer stets kollidieren, was nach Ansicht des Staatsministers Eisenreich einer Neubewertung bedarf. So sehen es die Versicherer mit Blick auf die Erfahrungen in anderen EU-Ländern schon lange.

Rechtsschutzversicherern sollte daher unter klaren Voraussetzungen und Grenzen die außergerichtliche rechtliche Beratung und Vertretung ihrer Versicherungsnehmer ermöglicht werden. Dies dient dem verbesserten Zugang zum Recht für breite Bevölkerungsschichten, der Beschleunigung der Abwicklung von Fällen und der Entlastung der Justiz. Für die Versicherten entsteht ein direkter, niedrigschwelliger Zugang zu qualifizierten Rechtsdienstleistungen aus einer Hand. Der Rechtsschutzversicherer ist in einem Schadensfall bereits involviert, kennt den Sachverhalt und kann ohne Umwege tätig werden. Dies spart Zeit und Kosten, reduziert Reibungsverluste und ermöglicht eine frühzeitige Klärung der Konflikte. Gerade bei alltäglichen Rechtsfragen oder niedrigen Streitwerten, bei denen eine anwaltliche Tätigkeit wirtschaftlich nicht darstellbar ist, kann der Versicherer eine Versorgungslücke schließen. Aufgrund der Vielzahl gleich gelagerter Fälle ist anzunehmen, dass Rechtsschutzversicherer über große Erfahrung verfügen und rechtliches Know-how bündeln können. Die Erkenntnis, dass Rechtsschutzversicherer wahre Datenschätze aus Millionen von Verfahren in ihren Datenbanken haben und Massenverfahren managen können, ist in München angekommen, sicherlich auch über den LegalTech-Think Tank der TUM LTC – Legal Tech Colab.

Die nachfolgenden Ausführungen haben die Kammern dann völlig in den roten Bereich gebracht, denn auch die Justiz würde durch die Öffnung für die Rechtsschutzversicherer entlastet werden. „Die Gerichte sind mit Massenverfahren belastet, in denen spezialisierte Anwaltskanzleien eine Vielzahl automatisierter Klagen ohne individuelle Prüfung einreichen. Rechtsschutzversicherer können hier als „Gatekeeper“ fungieren, indem sie gleich gelagerte Fälle frühzeitig bündeln, rechtlich einordnen und außergerichtlich beilegen. Wenn sie die gleich gelagerten Interessen einer Vielzahl von Versicherungsnehmern koordinieren und vertreten, tragen sie zur Herstellung von Chancengleichheit zwischen strukturell ungleich aufgestellten Parteien bei und ermöglichen Verhandlungen auf Augenhöhe. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit sachgerechter außergerichtlicher Einigungen und reduziert die Zahl vermeidbarer Gerichtsverfahren.“

Abschließend wird auf die EU verwiesen. „In anderen europäischen Ländern – etwa in Österreich, den Niederlanden, der Schweiz, Spanien und Skandinavien – ist die außergerichtliche Beratung und Vertretung durch Rechtsschutzversicherer bereits zulässig, ohne dass Missstände bekannt geworden sind. Es ist an der Zeit, auch in Deutschland diesen Schritt zu gehen, der den praktischen Bedürfnissen vieler Verbraucherinnen und Verbraucher gerecht wird.“

Trommelfeuer der Anwaltskammern

Diese sehr versichererfreundlichen Begründungen bleiben nicht lange unwidersprochen, und dass der Justizminister Bayers hier auf dem Holzwege sei und an den Grundfesten des Rechtsstaates rüttele, gehörte noch zu den gemäßigten Reaktionen. BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels geht schon einmal in die Vollen und „sieht in dem Vorstoß aus Bayern ein Geschenk an die Rechtsschutzversicherer zulasten der Rechtsuchenden.“ Konfrontativer kann es kaum sein, und was dort unterschwellig mitschwingt, ist kaum noch hinnehmbar.

a) Unvereinbarkeit mit berufsrechtlichen Grundsätzen

Die Beratung durch Rechtsschutzversicherer ist mit der berufsrechtlich geforderten Unabhängigkeit und Freiheit der anwaltlichen Tätigkeit nicht vereinbar. Versicherer sind gewinnorientierte Unternehmen, deren wirtschaftliche Eigeninteressen dem Mandanteninteresse notwendigerweise widersprechen.​

b) Systemische Interessenkonflikte

Rechtsschutzversicherer sind regelmäßig darauf bedacht, Kosten zu senken und Erträge zu steigern. Dadurch entstehen unvermeidbare, systemische Interessenkonflikte innerhalb der Beratung, die für Verbraucher nicht transparent sind und Mandanteninteressen gefährden.​

c) Gefahr willkürlicher Kostenverweigerung

Bereits heute verweigern Versicherer häufig zunächst Deckungszusagen bei anwaltlicher Vertretung. Ein Übergang zu einer Beratung durch den Versicherer selbst würde die Mandanten diesem Risiko schutzlos ausliefern und eine einseitige Beratung im Sinne des Versicherers begünstigen.

d) Verlust unabhängiger Rechtsberatung

Die Kammern weisen darauf hin, dass unabhängige und freie Rechtsberatung ein Kernelement des Verbraucherschutzes und der Funktion des Rechtsstaates ist. Eine Aufweichung beziehungsweise die Abschaffung der „Lex Rechtsschutz“ im § 4 RDG würde keine Versorgungslücke schließen, sondern eine neue, gefährliche Beratungslücke eröffnen.​

e) Organisatorische Trennung als Scheinlösung

Die behauptete organisatorische Trennung innerhalb von Versicherern – etwa zwischen Deckungsprüfungs- und Rechtsdienstleistungsabteilungen – wird von den Kammern als bloße Augenwischerei gesehen, die in der Praxis den Schutz vor Interessenkonflikten gerade nicht gewährleisten kann.​

f) Verlust anwaltlicher Haftung und Kontrolle

Anders als bei Anwälten, die berufsrechtlichen und haftungsrechtlichen Kontrollen unterliegen, wäre die Kontrolle und Ahndung von Beratungsfehlern bei Versicherern nicht in gleicher Weise möglich. Dies gefährdet den Mandantenschutz massiv.​

g) Gefahr für die Rechtskultur und Gesamtinteressen der Rechtspflege

Die Kammern argumentieren, dass die Einführung einer solchen Regelung nicht etwa das Rechtsdienstleistungsangebot verbessert, sondern das Vertrauen in die Rechtskultur und die Integrität der Rechtspflege gefährdet.​

h) Ablehnung durch die gesamte anwaltliche Selbstverwaltung

Die Position gegen eine Lockerung des § 4 RDG wird nicht nur von der BRAK, sondern auch in zahlreichen Stellungnahmen von Landes- und Regionalanwaltskammern mitgetragen. Die Verabschiedung einer solchen Regelung zugunsten der Versicherer wäre ein klarer Nachteil für alle Rechtsuchenden in Deutschland, so die gleichlautenden Presseerklärungen der Kammern und sie hatten Erfolg.

Einen Aufstand der Anwaltschaft beim Thema Verbraucherschutz wollten die meisten Justizministerinnen und Justizminister mehrheitlich nicht vom Zaun brechen und schon gar nicht als Unterstützer der Versicherungswirtschaft gebrandmarkt werden.

Fazit und Ausblick

Der Blick und die positiven Erkenntnisse aus Österreich, den Niederlanden oder auch der Schweiz mit den „Rechtsschutz-Anwälten“, die übrigens auch gegenüber den versicherten Mandanten haften würden, sind allein in München angekommen. Wenn es ein Alleingang von Georg Eisenreich war, ohne sich vorher bei anderen Kollegen und Kolleginnen zu vergewissern, dann war dies strategisch ein Fehler, da die Position der verkammerten Anwaltschaft und auch des DAV bekannt sind.

Bereits die Liberalisierung der nichtanwaltlichen Inkasso-LegalTechs, das Erlauben von Erfolgshonoraren und insbesondere auch die Serie von bestätigenden BGH-Urteilen zu LegalTech-Geschäftsmodellen ist den Kammern ein Dorn im Auge.

Die Frage der Interessenkollisionen treibt die Branche seit fast 65 Jahren um, vorher war dies kein Problem. Dass Rechtsschutzversicherer mit Interessenkollisionen umgehen können, verdeutlicht der Spartentrennungsgrundsatz im VAG und VVG. Am stärksten kommt dies bei Rechtsschutzfällen gegen den eigenen Mutterversicherer zum Ausdruck, sprich: Die Sparte Rechtsschutz klagt gegen Kfz oder Wohngebäude. Seit Jahrzehnten völlig normal und Probleme!

Auch ging es für die Versicherer nie um die Abschaffung der freien Anwaltswahl nach § 127 VVG, sondern um ein erweitertes Service-Angebot für die Versicherten, was sich diese mit fast 80 % nach einer GDV/YouGov-Studie auch ausdrücklich wünschten.

Weiterhin sollten die Rechtsberatungen – wie in den anderen EU-Ländern – von angestellten Anwälten und dies in eigenständigen Einheiten vorgenommen werden, sprich diese sind dann auch beaufsichtigte Mitglieder der Anwaltskammern, die den gleichen standesrechtlichen Regelungen und der persönlichen Beratungshaftung unterliegen würden.

Dass der BGH den Syndikusanwalt in einer Rechtsschutz-Serviceeinheit bereits legitimiert hatte, wird auch nicht ins Feld geführt. Ein Irrweg des BGHs für die Kammern, wie auch das Durchwinken von Inkassomodellen, was man gesetzlich im RDG und mit einem engeren Inkassobegriff zurückdrehen möchte, womit dann jegliche Innovation im Rechtsmarkt abgewürgt würde.

Spannend ist zu verfolgen, dass aus einer zunächst vorhandenen Gegnerschaft von Versicherern und Verbraucherrechts-LegalTechs nunmehr Kooperationen und auch neue gemeinsame Geschäftsmodelle entstehen, die Skalierungspotenziale haben. Die schlechte Nachricht für die Anwaltschaft: Diese End‑2‑End-Rechtsproblemlösungen haben nur noch wenig mit der Kanzlei vor Ort zu tun, wobei es auch diese in den Wertschöpfungs- und Serviceketten weiterhin geben wird, aber mit völlig anderen Skills als in der Vergangenheit.

Der digitale Rechtsmarkt ist in Bewegung und die Rechtsschutzversicherer können ein bedeutender Teil dieses erweiterten Marktes werden. Mit über 50 % Absicherungsquote in den deutschen Haushalten bringen sie einiges Potenzial mit, von den KMUs und dem Firmen-Rechtsschutz als weiterem Skalierungspotenzial gar nicht zu sprechen.

Autor: Andreas Heinsen, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der ALLCURA 4VS GmbH

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