Zurich zieht Covid-19-Sonderstatus in der Existenzabsicherung zurück

Zurich-Zentrale in Köln. Bildquelle: Zurich

Die Coronakrise ist überstanden. Im Zuge dessen behandelt die Zurich eine überstandene Covid-19 Infektion ab Juli in der Arbeitskraft- und Todesfallabsicherung ähnlich wie andere Infektionskrankheiten. Die Karenzzeit von vier Wochen, die momentan noch zwischen Ausheilung und Vertragsschluss liegen müssen, entfällt.

Dass Covid-19 und Long-Covid-Erkrankungen sowohl in der Absicherung von Lebensrisiken als auch bei der Arbeitskraftabsicherung für den abgefragten Zeitraum abgefragt und anzeigt werden müssen, gilt weiterhin, wie der Versicherer berichtet. Nach Ausheilung der Krankheit wirke sich diese aber nicht auf die Risikobewertung aus. Die aktuell noch geltende Wartezeit entfällt.  

Seit Ausbruch der Pandemie habe die Zurich nach eigenen Angaben den Umgang mit Covid-19 laufend überprüft und den wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst. Besonders die teils auftretenden Langzeitfolgen waren für die Risikobewertung zum Schutz der Versichertengemeinschaft eine Herausforderung.

„Long Covid ist ein komplett neues Phänomen, ein Symptomkomplex, der über beinahe den gesamten Zeitraum der Pandemie nicht ausreichend definiert werden konnte. Die Symptome, die wir in diesem Kontext beschrieben bekommen, reichen von Kopfschmerzen bis hin zu generellen Erschöpfungszuständen“, sagt Heike Hommel, Chief Underwriting Officer, Individual Life bei der Zurich Gruppe Deutschland. „In solchen Fällen mussten wir erst mal beobachten, wie sich die Symptome entwickeln, bevor es zu einem Vertragsschluss kommt.” 

Kunden mit bereits vorhandenem Versicherungsschutz, die aufgrund einer Covid-19 oder Long-Covid-Erkrankung nachweisbar berufsunfähig geworden sind, habe die Zurich nach eigenen Angaben weiterhin versichert und sie nicht ausgeschlossen.

Im Herbst letzten Jahres machte der führende Krankenversicherer Debeka Schlagzeilen mit der Aussage, dass man als Folge einer Covid-10-Infektion bereits Invalidenrenten ausgezahlt habe. Auch der GDV betonte, dass eine Corona-Erkrankung kein pauschaler Ausschlussgrund für die Leistung von Berufsunfähigkeitsversicherungen sei.

Die Anzahl der BU-Leistungsfälle mit einer Covid-19-Erkrankung als Primärursache bewegte sich bei der Allianz (Stand: September 2022) im zweistelligen Bereich. Hinzu kämen noch Leistungsfälle, die eine andere Hauptursache für die Anerkennung einer Berufsunfähigkeit haben, bei denen aber auch Folgen einer Covid-19-Erkrankung vorliegen. 

Autor: VW-Redaktion