VersR BLOG von Lothar Jaeger: Der Kampf nach Missbrauch Minderjähriger durch Kleriker geht in die nächste Runde

Quelle: VersR

Am 6. Dezember 2022 wird vor der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln über die Klage eines von einem Kleriker missbrauchten Minderjährigen verhandelt. Die Pressestelle des LG teilt dazu mit, dass der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mehr als 800.000 Euro begehrt.

Natürlich muss der Kläger im Rechtsstreit beweisen, dass der Missbrauch stattgefunden hat. Die 1.000-fachen Fälle des sexuellen Missbrauchs als solche durch Kleriker der katholischen Kirche sind bekannt und werden von den Bistümern auch nicht bestritten. Leichtes Spiel hätte der Kläger deshalb in einem Verfahren vor der „Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen“ (UKA), die die Deutsche Bischofskonferenz eingerichtet hat (vgl. hierzu Jaeger, VersR 2022, 1129).

Wer bei der UKA einen Antrag stellt, muss den Missbrauch lediglich plausibel darlegen. Gelingt dies, wird ihm ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein Schmerzensgeld zugesprochen, das bis zu 50.000 Euro betragen kann. In Ziff. 8 Abs. 1 der von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Verordnung zur Anerkennung des Leids ist festgestellt, dass die „Leistungshöhe … auf der Grundlage des von der Deutschen Bischofskonferenz beschlossenen finanziellen Rahmens, der sich im oberen Bereich der durch staatliche Gerichte in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgelder orientiert, festgelegt“ wird.

Im Verfahren vor dem LG Köln wählt der Kläger aber einen beschwerlicheren Weg, mit dem Ziel, ein sehr hohes Schmerzensgeld zu erhalten.

Der unbefangene Leser wird sich fragen:

  • Welcher Teufel den Kläger reitet, den 16-fachen Betrag des von der Deutschen Bischofskonferenz festgelegten Höchstbetrags zu fordern; liegt die Deutsche Bischofskonferenz total daneben?
  • Ist der Kläger maßlos? Oder, wenn ja;
  • Ist sein Anwalt im Bestreben nach einer höheren Gebühr an einem besonders hohen Streitwert interessiert?

Zuerst zur Frage nach dem von der Deutschen Bischofskonferenz genannten Höchstbetrag: Hat der Jurist, wie der Verfasser dieser Zeilen, eine gewisse Grundkenntnis in der Bemessung des Schmerzensgeldes, wird schnell klar, dass die Angabe der Deutschen Bischofskonferenz zum „oberen Bereich der durch staatliche Gerichte in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgelder“ frei erfunden ist.

Es gibt keine einzige Entscheidung zu einem Schmerzensgeld, das ein Kleriker nach sexuellem Missbrauch an einem Minderjährigen zahlen muss. Es gibt keine einzige Entscheidung zu einem Schmerzensgeld im Bereich von 50.000 Euro, das ein Nicht-Kleriker wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zahlen soll.

Der Schmerzensgeld-Höchstbetrag wegen sexuellen Missbrauchs an einem Schutzbefohlenen, zu dem ein Angeklagter verurteilt wurde, beträgt 20.000 Euro, ein Betrag, der 2010 zuerkannt wurde. In der Regel werden Angeklagte, die Minderjährige missbraucht haben, zu einem deutlich geringeren Schmerzensgeld verurteilt, wie man bei Jaeger/Luckey (Schmerzensgeld, 11. Aufl. 2022, E2235 ff. zum Stichwort Vergewaltigung und sexueller Missbrauch) nachlesen kann.

Das wirft einige Fragen auf: Wie kann in einer Verordnung der Deutschen Bischofskonferenz eine so dreiste, falsche Angabe gemacht werden? Wieso bleibt diese falsche Angabe unbeanstandet, obwohl die Vorsitzende der Kommission eine Vorsitzende Richterin am OLG Köln a.D. ist? Beide Fragen können nur die Betroffenen beantworten.

Die weitere Frage, ob der Kläger maßlos ist, scheint ohne weiteres zu bejahen zu sein. Doch Vorsicht, es ist Bewegung in die Rechtsprechung zum Schmerzensgeld gekommen. Es gibt eine neue Tendenz der Rechtsprechung zu höherem Schmerzensgeld. In den letzten drei Jahren gibt es Entscheidungen, in denen für schwere Körperschäden dreimal ein Schmerzensgeld von 800.000 Euro und einmal von einer Mio. Euro zuerkannt wurde.

Kann das Bedeutung haben für die Höhe des Schmerzensgeldes bei sexuellem Missbrauch? Dazu muss man etwas weiter ausholen.

Die Vergewaltigung einer Frau wurde im Zivilrecht und im Strafrecht unterschiedlich gesehen. Während die Vergewaltigung einer Prostituierten stets mit der üblichen besonders hohen Freiheitsstrafe belegt wurde, gingen Zivilrichter mit dem Vorwurf der Vergewaltigung meist sehr zurückhaltend um. Wenn man der Klägerin überhaupt glaubte, blieben der Schmerzensgeldbetrag äußerst gering und die Begründungen der Entscheidungen waren beschämend, wenn nicht gar beleidigend.

So wagte es das LG Flensburg in einer Entscheidung aus 1992 der 16,5 Jahre alten Klägerin nach einer besonders brutalen Vergewaltigung, verbunden mit Todesangst, statt der geforderten 12.500 Euro ein Schmerzensgeld von nur 2.500 Euro zuzusprechen. Das Gericht hielt der Klägerin vor, sie habe nicht vorgetragen, „dass sie über das in solchen Fällen – leider – übliche Maß an psychischer Beeinträchtigung hinaus Dauerschäden behalten habe.

Selbst in der letzten Auflage von Jaeger/Luckey (Schmerzensgeld, 11. Aufl. 2022) finden sich jeweils nur ein oder zwei Entscheidungen zu Schmerzensgeldbeträgen im Abstand von 10.000 Euro zwischen 50.000 Euro und 100.000 Euro.

Den Betrag von 100.000 Euro erhielt eine 16 Jahre alte Klägerin, die schwanger war, gekidnappt und 72 Stunden immer wieder mit dem Tode bedroht und stundenlang brutal vergewaltigt wurde. Zu dem Betrag fand das Gericht u.a. deshalb, weil der Täter von seinen Eltern ein Haus geerbt hatte, in das die Anwältin der Klägerin vollstreckt hatte.

Und es bleibt die Frage, ob der Kläger maßlos ist? Betrachtet man diese Rechtsprechung, kann diese Frage wiederum nur bejaht werden.

Doch Vorsicht. Der BGH (VI ZR 937/20, VersR 2022, 712) hat die neue Tendenz der Rechtsprechung zu höherem Schmerzensgeld aufgegriffen und die Lebensfreude, die Lebensqualität und alles, was mit der Beeinträchtigung des Lebens eines Geschädigten zusammenhängt, zu Kriterien bei der Bemessung des Schmerzensgeldes erhoben.

Damit wird der Blick gerichtet auf Menschen, die durch eine schwere Verletzung, durch einen schweren Gesundheitsschaden durch einen Schicksalsschlag aus der Bahn geworfen wurden.

Das sind z.B.

  • Opfer eines Verkehrsunfalls, die einen Hirnschaden oder eine Bewegungseinschränkung bis hin zur Querschnittslähmung erlitten haben;
  • nach der Geburt oder nach einem Behandlungsfehler durch ein apallisches Syndrom hirngeschädigte Patienten;
  • Angehörige, die den tödlichen Unfall des Kindes oder des Ehepartners beobachten mussten und das Erlebte nicht verarbeiten können;
  • Lokführer, die nach dem Erleben mehrerer tödlicher Unfälle berufsunfähig, psychisch krank und aus der Bahn geworfen werden und nicht zuletzt;
  • Missbrauchsopfer und Vergewaltigungsopfer, die lebenslange psychische Schäden davongetragen haben.

Für diese Fälle muss man sich die Frage stellen, welchen Unterschied es machen kann, ob dem Opfer eines Verkehrsunfalls oder dem Patienten nach einem Behandlungsfehler die Fortführung seines bisherigen Lebens infolge eines Hirnschadens oder einer Paraplegie unmöglich gemacht wurde oder ob dem Opfer einer Vergewaltigung oder eines sexuellen Missbrauchs und der sich daraus dauerhaft resultierenden gravierenden psychischen Schäden ein Weiterleben wie vor der Tat unmöglich gemacht wurde und es sich im schlimmsten Fall dauerhaft in psychotherapeutischer Behandlung befindet und privat und beruflich nicht mehr an das Leben vor der Tat anknüpfen kann. Hinzukommt, dass die Genugtuungsfunktion – anders als in der Regel bei Verkehrsunfällen oder Behandlungsfehlern – hier eine sehr große Rolle spielen muss. Hier sind die Opfer-Anwälte und die Gerichte gleichermaßen gefordert.

Es darf nicht dabei bleiben, dass die Opfer sexueller Gewalt weiterhin nach dem Motto behandelt werden, dass sie im Grunde genommen „ein wenig selbst schuld“ sind. Anwälte und Richter müssen diese Opfer in Schutz nehmen. Anwälte müssen substantiiert vortragen, welchen psychische Schaden ihr Mandant erlitten hat. Richter müssen das persönliche Erscheinen der Missbrauchsopfer immer anordnen und gem. § 139 Abs. 1 ZPO die tatsächliche Seite immer und solange erörtern, bis sie die volle Überzeugung vom psychischen Schaden des Missbrauchsopfers gewonnen haben.

Es ist nicht länger akzeptabel, dass die Missbrauchsopfer – wie in Ziff. 7 der Verordnung der UKA vorgesehen – u.a. nur nach dem Tatgeschehen und dem institutionellen Versagen der Verantwortungsträger befragt werden, nicht aber nach dem psychischen Schaden, den sie erlitten haben.

Werden das Tatgeschehen und sämtliche Tatfolgen aufgeklärt, werden neue Bemessungskriterien für die Schmerzensgeldbemessung erkennbar. Das Schmerzensgeld erreicht dann andere Dimensionen, wenn klar wird, dass den Missbrauchsopfern die Lebensfreude genommen wurde, dass die Taten ihr Leben grundlegend geändert hat und dass die Entwicklung der Persönlichkeit einen negativen Verlauf genommen hat.

Dann wird auch klar, dass die Persönlichkeit Schaden genommen hat, der nicht nur schmerzensgeldwürdig ist, sondern auch zu einem massiven materiellen Schaden geführt haben kann, also zu einem Schaden, der in der Verordnung der UKA nicht einmal erwähnt wird.

Nicht bekannt ist bisher, was der Kläger in der Klagebegründung im Verfahren vor dem LG Köln zum materiellen Schaden und zum Schmerzensgeld vorgetragen hat. Die mündliche Verhandlung bleibt abzuwarten, vielleicht wird darin deutlich, welches Schicksal dem Kläger zuteilgeworden ist. Zu hoffen bleibt, dass der Anwalt des Klägers und die 5. Zivilkammer des LG Köln einige Probleme des Schmerzensgeldrechts erörtern werden.

Autor: Lothar Jaeger

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