Versicherungsrecht: Erneute Überraschungen zur D&O-Versicherung

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Die legendären Krimis von Wolf Haas rund um den etwas eigenwilligen Kommissar Simon Brenner beginnen gelegentlich mit den Worten: „Jetzt ist schon wieder was passiert„. Das gilt leider auch für die Rechtsprechung des OLG Frankfurt im Zusammenhang mit Fragen der D&O-Versicherung. Von Theo Langheid.

Zuletzt hatte der dortige Versicherungssenat die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung einer wissentlichen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung mit dem Argument verneint, dass die zu fällende Entscheidung die erforderliche Rechtskraft voraussetzen würde, diese aber zum entscheidenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nie schon vorliegen könne (Urt. v. 17.03.2021 – 7 U 33/19, VersR 2021, 1355 = BeckRS 2021, 21475; dazu unser VersR BLOG vom 01.10.2021).

Das würde in abstruser Konsequenz bedeuten, dass der D&O-Versicherer immer auf den Abwehrkosten sitzen bliebe, weil es nie zu einer rechtskräftigen Feststellung von Vorsatz oder wissentlicher Pflichtverletzung kommen könnte. Da fragt der Beobachter sich: Kann es noch schlimmer kommen? Die Frage stellen, heißt, sie zu bejahen: ja, es kann.

In der neuen Entscheidung (OLG Frankfurt v. 07.07.2021 – 7 U 19/21, VersR 2021, 1362 = r+s 2021, 502) geht es um die Frage, ob dem einsitzenden Ex-CEO der Fa. Wirecard im Wege einer einstweiligen Verfügung vorläufige Abwehrdeckung in Bezug auf die gegen ihn erhobene Klage auf Schadensersatz zu gewähren war. Das bejaht das OLG Frankfurt: Das Verfügungsverfahren sei nicht nur zulässig, sondern auch begründet, weil es eine rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die behauptete Wissentlichkeit nicht gäbe (und nach der oben geschilderten Logik ja auch nie geben kann).

Ferner sei der D&O-Versicherer auch nicht berechtigt, sich auf eine vorvertragliche Arglist zu berufen, weil sonst der vorläufige Anspruch auf Abwehrdeckung vereitelt würde. Weil beiden Ausschlüssen „deckungsgleiche Tatsachenbehauptungen“ zugrunde lägen, würde das Argument der vorvertraglichen Arglist von der erst noch zu entscheidenden Frage der Wissentlichkeit gleichsam verbraucht.

Lesen Sie den vollständigen Beitrag im VersR-Blog.

Autor: Theo Langheid

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