DAV/IVS: Ergänzender Ergebnisbericht zur externen Teilung beim Versorgungsausgleich

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Quelle: Bild von Udo Pohlmann auf Pixabay

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 26.05.2020, 1 BvL 5/18 die Grenzen der erweiterten externen Teilung nach § 17 VersAusglG, der für Pensionszusagen und Unterstützungskassen eine externe Teilung bis zu einem Ausgleichswert in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zulässt, aufgezeigt. Transferverluste über zehn Prozent sind vom Arbeitgeber letztlich auszugleichen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. März 2021 (Az.: BGH XII ZB 230/16) die Anwendungsdetails geregelt.

Nun hat die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) zusammen mit dem Institut der versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung (IVS) ihren Ergebnisbericht „Aktuarielle Vorschläge zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur externen Teilung im Versorgungsausgleich in der Praxis“ am 9. August 2021 aktualisiert und damit den Bericht vom 10. Januar 2021 ergänzt.

Die wichtigsten Themen der Aktualisierung sind:

  • Die Tabellen mit dem Vergleich zum Vergleich des Transferverlustes wurden mit Stichtag 1. Juli 2021 aktualisiert. Die Tabellen erlauben in der Praxis in einer Vielzahl von Fällen eine schnelle Bestimmung, ob überhaupt ein Transferverlust vorliegt.
  • Die gesetzliche Rentenversicherung bietet ja regelmäßig auch Schutz bei Erwerbsminderung und damit häufig ein größeres Leistungsspektrum als die Zusagen, die extern geteilt werden sollen. Im Ergebnisbericht findet sich nun ein Barwertvergleich mit der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgungsträger, der um Berechnungen für den Sonderfall eines eingeschränkten Leistungsspektrums ohne Erwerbsminderungsrente ergänzt wurde.

Der Ergebnisbericht vom 10. Januar 2021 und die nun veröffentlichte Ergänzung sind immens hilfreich für die praktische Umsetzung – sowohl für Aktuare und Sachverständige wie auch Rentenberater, Rechtsanwälte und Familiengerichte, die sich mit dem Thema auseinandersetzen. Er gibt den aktuariellen Diskussionstand wieder und ist, wie DAV und IVS klarstellen, keine berufständisch legitimierte Position der DAV.

Autor: VW-Redaktion

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