Versicherungsrecht: Streben nach höherer Rente ist kein Rechtsmissbrauch

Sollen Beamte und Selbstständige ebenfalls in die gesetzliche Rente einbezahlen? Quelle: Bild von Here and now, unfortunately, ends my journey on Pixabay auf Pixabay

Die gerade 63 Jahre alt gewordene schwerbeschädigte Klägerin strebte in die Rente. Sie erkundigte sich im Januar 2014 bei der Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung nach der Rentenhöhe, die unter Berücksichtigung „fiktiver Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt“ gemäß § 262 SGB VI monatlich 922,84 Euro betragen sollte. Ein Beitrag von Lothar Jäger.

Am 30. April 2014 erhielt die Klägerin bei einem persönlichen Beratungstermin vom Rentenversicherungsträger die als unverbindlich bezeichnete Auskunft, bei Rentenbeginn am 1. Juli 2014 betrage die Rente 934,79 Euro. Weil die Klägerin noch in den „Genuss des Weihnachtsgeldes“ kommen wollte, beantragte sie am 15. Juli 2014 die Rente ab 1. Dezember 2014. Im Rentenbescheid wurde die Rente mit 886,96 Euro festgesetzt.

Die geringere Rente beruht darauf, dass die Klägerin durch die für wenige Monate fortgesetzte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit einige „Entgeltpunkte“ hinzuerworben hatte, sodass die erarbeiteten Entgeltpunkte gerade die Grenze überschritten, bis zu der ihr die oben genannten „fiktiven Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt“ hätten gewährt werden können. All dies wurde vom Sozialgericht rechtskräftig festgestellt. Die anschließende Klage, mit der die Klägerin vor dem OLG Koblenz (Urteil vom 06.02.2020 – 1 U 1272/19, aufgehoben durch BGH v. 11.03.2021 – III ZR 27/20, VersR 2021, 1043) Amtshaftungsansprüche auf Zahlung der monatlichen Differenz von 45,41 Euro geltend gemacht hat, wurde in den Vorinstanzen abgewiesen.

Autor: Lothar Jäger

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