Versicherungsrecht: Quo vadis kollektiver Verbraucherschutz?

Quelle: Bild von Reimund Bertrams auf Pixabay

Anfang Mai hat die BaFin ihre Aufsichtsschwerpunkte für das laufende Jahr bekannt gegeben. Neben zwei Themen mit klarem Aktualitäts- und Zeitbezug – die BaFin möchte zum einen der Frage nach Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die beaufsichtigten Unternehmen und die Finanzmärkte weiter nachgehen und zum andern IT- und Cyberrisiken nach wie vor im Fokus belassen – ist dort zudem der kollektive Verbraucherschutz als Schwerpunktthema für das Jahr 2021 genannt. Von Joachim Grote.

Sie möchte u.a. ihr Konzept zur aufsichtsbehördlichen Überprüfung, wie Unternehmen mit den Vorgaben des § 48a VAG für die Vertriebsvergütung umzugehen haben, fortentwickeln. Denn im Grundsatz geht die BaFin davon aus, dass dieser Aufsichtsschwerpunkt zwanglos aus der gesetzlichen Kompetenzzuweisung folge, wonach es Hauptziel ihrer Tätigkeit als integrierte Aufsichtsbehörde für den Finanzmarkt Deutschland ist, sowohl die Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des deutschen Finanzmarktes zu sichern als auch den kollektiven Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Dabei sei die Vertriebsvergütung für beides von wichtiger Bedeutung und mit den vom Gesetzgeber jüngst beschlossenen Provisionsdeckel für die Restschuldversicherung in § 50a VAG, der neben den Provisionsdeckel für die substitutive Krankenversicherung in § 50 VAG treten wird, sei es allein noch nicht getan.

Denn nur mit einer weitergehenden Kontrolle der Vertriebsvergütungen könne auch dem Erwägungsgrund Nr. 16 der Solvency-II-Richtlinie genügend Rechnung getragen werden, wonach vorrangiges Ziel ein angemessener Schutz der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten sei.

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Autor: Joachim Grote

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