Versicherungsrecht: Ein neues VVG für die Schweiz … oder: Von der Restaurierung eines Oldtimers

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Die Helvetia Versicherungen empfehlen auf einer Hilfeseite zum Thema Oldtimerversicherung „Oldtimer nur selbst zu restaurieren, wenn es sich um eine Teilrestauration oder kleinere kosmetische Retuschen handelt“. Im Übrigen „sollte stets auf die Verwendung von Originalteilen geachtet werden“. Das schweizerische VVG vom 2. April 1908 ist ein solcher Oldtimer, und zwar einer, zu dessen Restauration im eigenen Hobbykeller sich der schweizerische Gesetzgeber nunmehr definitiv entschlossen hat. Ein Beitrag von Leander D. Loacker.

Die Tipps der Helvetia wurden dabei strikt eingehalten: Von einer grundlegenden Überholung hat man abgesehen, repariert wurde in Eigenregie – also ohne nennenswerte Hinzuziehung externen Know-hows, das man durch angewandte Rechtsvergleichung hätte gewinnen können. Dementsprechend ist hinsichtlich Entwicklungen in anderen Rechtsordnungen nur punktuell berücksichtigt worden, was absolut unvermeidlich erschien. Auf die Erhaltung möglichst vieler historischer Originalteile wurde größter Wert gelegt; anderenorts blieben viele Änderungen kosmetisch.

Nach Jahrzehnten des Hin und Her, des Vor und Zurück sowie nach teilweise spektakulären politischen Rochaden steht nunmehr immerhin fest: Per 1. Januar 2022 kommt es tatsächlich zum Inkrafttreten eines neuen, teilrevidierten schweizerischen VVG. In den Worten des Zürcher Ordinarius Helmut Heiss könnte man insofern auch resümieren: „Was lange währt, wird endlich klein.“

Dass der kaum noch fahrtüchtige Oldtimer „schweizerisches VVG“ (der übrigens noch älteren Datums ist als das Ende 2007 aufgehobene, alte deutsche VVG) dringend einer Restauration bedurfte, war selbst in konservativsten Kreisen zuletzt nicht mehr bestritten. Geschieden haben sich die Geister „nur“ am tatsächlich nötigen Tiefgang und Umfang einer solchen Reform.

Und eben dieser Umfang hat – anders als bei manchem von uns während des Corona-Lockdowns – im Verlauf der Zeit vor allem eines getan, nämlich abgenommen. Wozu sich deshalb jetzt der schweizerische Gesetzgeber noch durchringen konnte, wird zwar von manchen Branchenvertretern als „ausgewogen“ gelobt, nur gibt es tatsächlich gar nicht mehr viel zu wiegen, denn die mehrheitsfähig gewesenen Änderungen sind relativ überschaubar.

Autor: Leander D. Loacker

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