Versicherungsrecht: Digitalisierung Fehlanzeige – Zur Online-Recherche nach Schmerzensgeld-Präjudizen

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VersR-Bloggerin Ina Ebert hat in ihrem Beitrag vom 15.12.2020 das Schmerzensgeld als schillernde Allzweckwaffe, als Spiegel des Zeitgeists bezeichnet, eine Aussage, die man sofort unterschreiben möchte, wäre da nicht die bedrückende Erkenntnis, dass Anwälte und Richter bei der Geltendmachung und Zuerkennung von Schmerzensgeld in der Anfangszeit des BGB, jedenfalls im analogen Zeitalter stecken geblieben sind. Von Lothar Jäger.

Digitalisierung ist das Stichwort des 21. Jahrhunderts und alle Lebensbereiche sind gezwungen, sie zu nutzen. Kaum ein Rechtsgebiet eignet sich besser, aus der Digitalisierung Nutzen zu ziehen, als das Schmerzensgeld. Der BGH hat immer wieder gefordert, dass die Bemessung des Schmerzensgelds unter Berücksichtigung vergleichbarer Entscheidungen erfolgen muss. Dazu benötigt man Suchmaschinen. Was hindert also die Rechtsanwender daran, sich an den Computer zu setzen und in Dateien nach vergleichbaren Entscheidungen zu suchen? Ein Phänomen, niemand steht der Digitalisierung ferner als Anwälte und Richter. Sie suchen nicht, weder digital noch analog.

Ein negatives Beispiel ist z.B. eine Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 04.11.2020 – Az.: 14 U 81/20, MDR 2021, 98), das die Höhe des Schmerzensgelds zu bemessen hatte, das den Erben einer Frau zufließen sollte, die zwölf Tage nach einem Verkehrsunfall unfallbedingt Hirninfarkte erlitt und nach vier Monaten verstarb, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. Das LG hatte das Schmerzensgeld mit 55.000 Euro bemessen, dem Versicherer war der Betrag zu hoch, das OLG Celle erkannte auf 30.000 Euro.

Autor: Lothar Jäger

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