AVB-Auslegung: BGH-Urteil kommt für viele D&O-Versicherer zur Unzeit

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Axa. Quelle: BGH

Das BGH-Urteil vom 18.11.2020 (VersR 2021, 113) zur Leistungspflicht des D&O-Versicherers für Ansprüche aus § 64 S. 1 GmbHG a.F. verdient aus mehreren Gründen über die D&O-Versicherung hinaus Beachtung. Anders als bei den bisherigen Urteilen des Versicherungssenats zu dieser Sparte stehen diesmal die Regeln der AVB-Auslegung ganz im Mittelpunkt. Von Christian Armbrüster.

Das Urteil kommt für viele D&O-Versicherer zur Unzeit. Der Markt steht unter Druck. Dies gilt nicht erst, seit der Gesetzgeber durch die rasch aufeinanderfolgenden Covid-19-bedingten Regelungen zur Einschränkung der Insolvenzantragspflicht unter wechselnden Voraussetzungen für Geschäftsleiter neue insolvenzrechtliche Haftungsrisiken geschaffen hat. Insbesondere GmbH-Geschäftsführern wird es nicht immer gelingen, den Vorwurf der Pflichtwidrigkeit zu entkräften.

Außer einer Inanspruchnahme wegen Insolvenzverschleppung droht Geschäftsleitern insbesondere, dass nach Insolvenzreife vorgenommene Auszahlungen gem. § 15b Abs. 4 S. 1 InsO (bis 31.12.2020: §§ 64 S. 1 GmbHG a.F., 93 Abs. 3 Nr. 6, 92 Abs. 2 AktG a.F. und § 130a Abs. 2 S. 1 HGB a.F.) zurückzuzahlen sind. Um einen solchen Anspruch, den der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH gegen deren Geschäftsführer geltend machte, dreht sich der aktuelle Fall.

Was lässt sich hierzu aus der aktuellen Entscheidung zur D&O-Versicherung lernen? Der falsche Weg wäre es, das Urteil zu marginalisieren. Genau dies geschieht aber in einigen Stellungnahmen: Manche verweisen darauf, dass in den zugrunde liegenden AVB der Insolvenzverwalter ausdrücklich als möglicher Anspruchsteller genannt wird – dies ist in der Tat ungewöhnlich, spielte aber für das vom BGH gefundene Auslegungsergebnis keine entscheidende Rolle.

Autor: Christian Armbrüster

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