VAG-Novelle zur Sanierung von Pensionskassen ist auf dem Weg
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat letzte Woche kurzfristig einen Gesetzesentwurf zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zur Stellungnahme an die Verbände versandt. Im Kern geht es darum, dass durch eine des § 233 VAG die Möglichkeit geschaffen wird, dass Pensionskassenbestände – auch teilweise – leichter saniert werden können.
Regulierte Pensionskassen mit mehreren Trägerunternehmen soll ab 2022 die Möglichkeit eröffnet werden, durch eine entsprechende Satzungsänderung auch eine Sanierung von Teilbeständen vornehmen zu können. Im Niedrigzinsumfeld kann nämlich eine Pensionskasse darauf angewiesen sein, von ihren Trägerunternehmen, d.h. ihren Arbeitgebern zusätzliche Mittel in Form eines Nachschusses zu erhalten. Damit werden Leistungskürzungen vermieden und das Geschäft kann stabil fortgeführt werden.
Gibt es mehrere Trägerunternehmen kommt es immer wieder zu der Problematik, dass entweder alle Arbeitgeber sich darauf einigen Nachschüsse zu leisten oder keiner („Nachschussblockade“). Denn nach jetzigem Rechtsstand würden auch Arbeitgeber, die keinen Nachschuss leisten, de facto vom Nachschuss anderer Arbeitgeber profitieren, da durch die Nachschüsse die Eigenmittel geschont und damit Mittel für die Ausfinanzierung von Verträgen der Arbeitgeber, die keine Nachschüsse leisten zur Verfügung stehen.
Die Neuregelung zielt auf einen Interessenausgleich zwischen den Arbeitgebern, die Nachschüsse leisten, und den anderen Arbeitgebern, die dies nicht wollen. Nur Versicherungen von Arbeitgebern, die keinen Nachschuss leisten, müssten dann Leistungskürzungen der Verträge hinnehmen. Die Leistungskürzungen würden im letztgenannten Fall über die Subsidiärhaftung nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG vom Arbeitgeber abgedeckt. Zusätzlich soll es eine Schutzregelung für Leistungskürzungen bei Versicherten, deren Leistungskürzungen nicht durch die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers abgedeckt sind, geben.
Um die Bereitschaft zu Nachschüssen zu erhöhen, sollen Pensionskassen ab 2022 ihre Satzungen nach Maßgabe des neuen § 233 Abs. 6 VAG-E anpassen können. Die Satzungsänderung bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit in der obersten Vertretung der Pensionskasse und die BaFin muss zusätzlich zustimmen. Eine gesetzliche Regelung ist erforderlich, da die Satzungsänderung auch bestehende Vertragsverhältnisse berührt.
Der GDV begrüßt diese Novellierung, mahnt aber in seiner Stellungnahme an, dass der Anwendungsbereich ausgeweitet werden sollte. Aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten sollten auch Pensionskassen, die nicht reguliert sind und Sanierungsklauseln in ihrer Satzung vorsehen, in die Neuregelung einbezogen werden. Der GDV weist zu Recht darauf hin, dass es in Deutschland auch nicht regulierte Pensionskassen mit einer Sanierungsklausel in der Satzung gibt. Diese erfüllen im Wesentlichen dieselben Voraussetzungen wie regulierte Pensionskasse.
Auch die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) begrüßt die Novellierung und weist daraufhin, dass für weitere Pensionskassen die Nachschussmöglichkeiten leichter realisiert werden können, wenn Arbeitgeber ihren Teilbestand finanziell stärken können. Der Fachverband hat einige fachlich fundierte Anpassungsvorschläge angefügt.
Autor: VW-Redaktion