Steuerliche Änderungen 2021: Was jetzt auf die Versicherungsbranche zukommt

Quelle: Bild von Steve Buissinne auf Pixabay

Auch diesmal wurden zum Ende des abgelaufenen Jahres wieder eine Reihe von Steueränderungen aufgrund von neuer Gesetzgebung oder Verwaltungsauffassung verabschiedet. Zwei insbesondere für Versicherer relevante Änderungen werden nachfolgend ohne Anspruch auf Vollständigkeit zusammengefasst. Ein Gastbeitrag von KPMG-Expertin Sandra Grote.

Änderungen bei der Versicherungsteuer aufgrund Versicherungsteuer-Modernisierungsgesetz

Das am 10. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften regelt insbesondere auch die Besteuerung von sog. Sondertatbeständen mit Drittlandsbezug, von „Vermögenschadenversicherungen“ und Auskunftsrechte für Versicherer bei Verkaufsaufschlägen im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen. Die Änderungen bzw. Präzisierungen im Versicherungsteuergesetz (VersStG) werden durch begleitende Regelungen in der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV) ergänzt.

Besteuerung von Sonderrisiken in Drittstaaten

Die Neuregelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG bestimmt nunmehr eine zusätzliche Steuerpflicht in Deutschland, wenn die Risiken der sog.  Sondertatbestände bzw. nunmehr neu auch versicherte „Betriebsstätten“ nicht nur in Deutschland, sondern auch außerhalb des EWR belegen sind. Voraussetzung für eine Besteuerung ist in jedem Fall, dass der Versicherungsnehmer Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.  Die Sondertatbestände umfassen folgende versicherte Risiken:  

  • Unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und darin befindliche Sachen

Dies betrifft Bauwerke wie Gebäude und Anlagen, sowie z.B. auch Industrieanlagen, Raffinerien, Hochöfen und mit dem Boden fest verbundene Bohrinseln oder Windkraftanlagen. Darin befindliche Sachen wie Hausrat und Handelsware werden auch ohne explizite Mitversicherung, mit ausdrücklicher Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, miterfasst.

  • In ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragende oder eingetragene und mit einem Unterscheidungskennzeichen versehene Fahrzeuge aller Art

Der Begriff des Fahrzeugs ist umfassend zu verstehen und beinhaltet nicht nur Landfahrzeuge, wie z.B. Pkw, Lkw, Motorräder, Mofas, Motorroller oder Schienenfahrzeuge (wie Eisenbahnen), sondern auch Wasser- und Luftfahrzeuge wie Schiffe und Flugzeuge. Zwingende Voraussetzung ist hierbei, dass die Fahrzeuge in ein amtliches bzw. amtlich anerkanntes Register eingetragen werden müssen, wie z.B. Kraftfahrzeuge in das Fahrzeugregister und Schiffe in das bei den Amtsgerichten geführte Schiffsregister.

  • Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten

Dies betrifft insbesondere Reise- oder Fernreiseversicherungen.

  • Betriebsstätten oder sonstige Einrichtungen einer nicht natürlichen Person

Unter Betriebsstätten sind grundsätzlich solche Einrichtungen im Sinne der Abgabenordunung zu verstehen wie z.B. unselbständige Zweigniederlassungen. Rechtsunsicherheit besteht aktuell dahingehend, ob entgegen dem Wortlaut auch juristisch eigenständige (Konzern-) Tochtergesellschaften im Sinn einer EU-richtlinienkonformen Auslegung unter den Tatbestand der Betriebsstätte fallen, was bejahendenfalls im Rahmen von internationalen Versicherungsprogrammen/Masterpolicen im Zusammenhang mit Drittstaatenbelegenheiten zu weiteren Versicherungsteuermehrbelastungen bzw. Doppelbesteuerungen führen wird. Eine finale Bestätigung dieser Interpretation für Zwecke der Neuregelung durch die Finanzverwaltung steht indes noch aus.

Sind die oben genannten Risiken in einem Staat außerhalb des EWR belegen (also z.B. Fahrzeugeintragung in einem Register eines  Nicht-EWR-Staates oder Belegenheit des Gebäudes außerhalb des EWR), entsteht unter den genannten Voraussetzungen entgegen dem Grundsatz der Risikobelegenheit eine deutsche Versicherungsteuerpflicht. Es sollte daher überprüft werden, ob in den Produkten und Policen, insbesondere bei Masterpolicen, jeweils solche in Drittstaaten belegene Risiken (mit-) versichert werden. Die unterjährige Anpassung der Regelungen mit Wirkung zum 10.12.20 ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen.

  • Keine Befreiung für „Vermögensschadenversicherungen“

Zukünftig unterliegen bisher steuerbefreite Versicherungen, die Unternehmen auf das Leben, schwere Krankheit oder Berufsunfähigkeit wichtiger Arbeitnehmer (wie z.B. Profisportler) abgeschlossen haben, um sich letzten Endes gegen eigene Vermögensschäden abzusichern, der Versicherungsteuer. Die neue Steuerpflicht gilt für sog. Neuverträge, die nach dem 31.12.2021 geschlossen werden, sodass die bisherige Steuerbefreiung für Altverträge erhalten bleibt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wobei jede erstmalige Absicherung eines bestimmten Risikos der Risikoperson als (neuer) Vertragsschluss gilt. Zu berücksichtigen sind ggf. auch wesentliche Vertragsänderungen.

  • Auskunftsanspruch bei Verkaufsaufschlägen bei Gruppenversicherungsverträgen

In der neugefassten Durchführungsverordnung werden umfangreiche Informationsansprüche des Versicherungsunternehmens als Steuerentrichtungsschuldner gegenüber allen am Versicherungsverhältnis Beteiligten begründet, so auch bezogen im Hinblick auf die Höhe eines der Versicherungsteuer unterliegenden Verkaufsaufschlags bei auf Vermarktung durch den Versicherungsnehmer angelegten Gruppenversicherungsvertrages. Bisher fehlte es oft an der Kenntnis des Versicherers über die Ausgestaltung von Verkaufsaufschlägen. Nunmehr haben die Versicherer grundsätzlich einen Auskunftsanspruch gegen den Versicherungsnehmer. Alternativ kann die Anmeldung und Abführung der Steuer für den gesamten Gruppenversicherungsvertrag auch durch den Versicherungsnehmer selbst vorgenommen werden.

  • Sogenannte Koppelungsgeschäfte mit negativen Aktiengewinnen

Bei Koppelungsgeschäften werden von den Investmentfonds gegenläufige Derivategeschäfte derart abgeschlossen, dass Veräußerungsgewinne aus Aktien und in gleicher oder ähnlicher Höhe Verluste aus Termingeschäften entstehen. Folge ist die Erhöhung der Verluste aus Termingeschäften sowie die Erhöhung des Fonds-Aktiengewinns bei weitgehend gleichbleibendem Rücknahmepreis. Aktiengewinne können bei Ausschüttung oder bei Veräußerung des von Sachversicherungsunternehmen gehaltenen Spezialfondsanteils steuerfrei nach § 8b KStG vereinnahmt werden.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind indes auch Options- und Termingeschäfte in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 InvStG (2004) einzubeziehen, wenn die Termin- und Aktiengeschäfte konzeptionell aufeinander abgestimmt sind und sich wechselseitig bedingen. Gemäß dem hierzu ergangenen aktuellen BMF-Schreiben vom 17.11.2020 unter Verweis auf ein Urteil des FG Niedersachsen gilt die Einbeziehung in die Aktiengewinnberechnung auch dann, wenn die kombinierten Geschäfte ohne Aussagen in einem Verkaufsprospekt durchgeführt wurden. Eine Verrechnung soll auch dann nicht möglich sein, wenn die Options- und Termingeschäfte nicht in Bezug auf einzelne Aktien, sondern für unterschiedliche Aktiengattungen oder auch hinsichtlich einer oder mehrerer Gesamtheiten von Aktiengattungen (Aktienkörben oder Indizes) abgeschlossen werden.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss der Anleger der Finanzverwaltung nach Maßgabe des § 153 AO unverzüglich anzuzeigen, wenn die Ermittlung des Aktiengewinns in vergangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach den Grundsätzen der o. g. FG-Rechtsprechung erfolgte.

Damit werden von der Finanzverwaltung gleichermaßen die Anleger zur Anzeige und Korrektur des Aktiengewinns nach § 153 AO sowie die Fonds zur rückwirkenden Korrektur des Fonds-Aktiengewinns verpflichtet.

Dabei ist eine Reihe von Fragen noch ungeklärt. So stellt sich unter anderem die Frage, unter welchen Umständen von einer konzeptionellen Gestaltung auszugehen ist, zB bei einem Makro-Hedge bei Indizes/Fonds mit einer Vielzahl von Aktien und entsprechenden derivativen Gegengeschäften.

Vom Anleger sollte die Notwendigkeit einer unverzüglichen Anzeige nach § 153 AO in jedem Fall bei Koppelungstransaktionen im Zusammenhang mit negativen Aktiengewinnen in direkt oder indirekt gehaltenen Fonds geprüft werden.

Autorin: Sandra Grote

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