Kölner Pensionskasse und Caritas Pensionskasse: Widerruf der Betriebserlaubnis ist wirksam

Quelle: Bild von Steve Buissinne auf Pixabay

Nun ist es amtlich. Wie die BaFin mitteilte, sind die Bescheide zum Widerruf der Erlaubnis zum Betriebs des Versicherungsgeschäfts  für die Kölner Pensionskasse und Caritas Pensionskasse am 31. Dezember 2020 bestandskräftig geworden. Damit sind beide Pensionskassen nunmehr ganz offiziell im Run-Off.

Die Unternehmen konnten die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllen und hatten einen Finanzierungsplan zur Beseitigung dieser Unterdeckung vorgelegt, der aus Sicht der BaFin unzureichend war. Die BaFin hatte gemäß § 304 Absatz 1 Nr. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts der Kölner Pensionskasse VVaG mit Bescheid vom 19. September 2018 und den der Caritas Pensionskasse mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 widerrufen. Beide Bescheide sind mit Ablauf des 31. Dezember 2020 bestandskräftig geworden.

Wie der bisherige Vorstand der Kölner Pensionskasse (Olaf Keese und Robert Müller), der in Personalunion auch als Vorstand der Caritas Pensionskasse agiert, mitteilt, ist damit der letzte Schritt der Umsetzung des Sanierungskonzeptes zum 31. Dezember 2020  in beiden Pensionskassen erfolgt. Die Pensionskassen sind in den Status der Liquidation gegangen. Gemäß ihrem Geschäftsgegenstand werden sie die bestehenden Altersvorsorgeverträge ihrer Mitglieder und Versicherten weiterhin planmäßig abwickeln und damit über einen sehr langen Zeitraum weiter tätig sein.

Als Besonderheit gilt für die Kölner Pensionskassen, dass sie als großer Verein als Zusatz die Bezeichnung i.L. (in Liquidation) führen wird. Die vormaligen Vorstände der Kölner Pensionskasse, Olaf Keese und Rolf Müller, sind dort nun als Liquidatoren tätig. Die Caritas, ein rechtlich gesehen kleiner Verein, muss den Zusatz i.L. nicht führen. Für bestehende Vertragsbeziehungen sowie sonstige Vereinbarungen bedeutet der Liquidationsstatus daher keinerlei Veränderungen.

Der bestandskräftige Bescheid entfaltet aber Wirkung mit Blick auf das Neugeschäft: Der Betrieb des Versicherungsgeschäfts ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Straftat dar. Gemäß § 304 Absatz 5 VAG dürfen die Kölner Pensionskasse VVaG sowie die Caritas Pensionskasse keine neuen Versicherungsverträge abschließen und bestehende Versicherungsverträge weder verlängern noch erhöhen.

Autor: VW-Redaktion

Ein Kommentar

  • Mit diesem Beitrag dokumentiert die Versicherungswirtschaft einmal mehr ihren seriösen Charakter und die solide Recherchearbeit in der Redaktion. Statt, wie andere Blätter (darunter auch vermeintlich achtbare Zeitungen wie Handelsblatt oder FAZ), aus dieser rein formalen Tatsache eine hochdramatische Schlagzeile à la „Bild“ zu machen, bleibt die Meldung hier sachlich und informativ.

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