Versicherungsrecht: Was tun, wenn der Kunde den Versicherungsmitarbeiter beleidigt?

Beleidigung gegenüber Versicherungsmitarbeitern. Bild von succo auf Pixabay

Immer wieder kommt es vor, dass Kunden sich gegenüber VU-Mitarbeitern verbal vergessen. Oft wird darüber hinweggesehen, doch in manchen Fällen ist so eine Großzügigkeit nicht mehr angemessen. Was die Versicherer, auch in eigentlich unkündbaren Verträgen, für Optionen haben, hat Joachim Grote in einem Blogeintrag auf versr.de dargelegt.

Eine Beleidigung ist nicht schön, im Einzelfall kann allerdings (meist) darüber hinweggesehen werden. Kommt es aber häufiger zu diesen Vergehen, können versicherungsvertragsrechtliche Folgen entstehen, wie Grote analysiert.

Naheliegend ist zunächst, versichererseitig den betreffenden Versicherungsnehmer einstweilen unter Geltendmachung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs abzumahnen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu fordern. Dabei ist das eingeforderte, zu unterlassende Verhalten möglichst genau zu konkretisieren und der Unterlassungsanspruch „nicht zu weit“ zu formulieren. Hat der Versicherungsnehmer beispielsweise in Telefonkontakten verschiedene Mitarbeiter bedroht, wird es in der Regel nicht zulässig sein, zu verlangen, dass er künftig jegliche telefonische Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern seines Versicherers unterlässt.

Reagiert der Versicherungsnehmer darauf nicht oder verweigert er die Abgabe der Unterlassungserklärung, kann dies vor dem Zivilgericht mit einer Unterlassungsklage weiterverfolgt werden. Diese rechtliche Möglichkeit ist grundsätzlich der im Falle wiederkehrender Beleidigungen und/oder Verleumdungen gesetzlich vorgesehene Weg, um einem drohenden erneuten verbalen Angriff unmittelbar zu begegnen. Sie bestehen vollkommen unabhängig davon, ob Anspruchsteller und Anspruchsgegner durch ein (Versicherungs-)Vertragsverhältnis verbunden sind oder nicht. Bei Vorfällen in Geschäftsstellen können auch Hausverbote seitens des Versicherers ausgesprochen und Strafanzeigen erstattet werden.

Es ist genug

Wenn ein Unternehmen nicht weiter mit einem Vertragspartner verbunden sein möchte, der fortgesetzt ein beleidigendes und ehrverletzendes Fehlverhalten an den Tag legt, gibt es Optionen. Allerdings ist hier ein „maßgenaues Vorgehen angezeigt“, wie der Jurist erklärt. Vergleichsweise unproblematisch ist die Rechtslage, wenn vertraglich oder gesetzlich das Recht zur ordentlichen Kündigung zusteht oder wenn es sich um einen befristeten Versicherungsvertrag handelt.

Komplizierter wird es jedoch in Vertragsverhältnissen, in denen – wie beispielsweise in der substitutiven Krankenversicherung gem. § 206 Abs. 1 S. 1 VVG – das Kündigungsrecht ausgeschlossen ist oder – wie beispielsweise in der Lebensversicherung gem. § 166 Abs. 1 S. 1 VVG – eine Kündigung nicht zur Vertragsbeendigung, sondern nur zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung führt oder der Zeitablauf bei vereinbarter Befristung nicht in naher Zukunft liegt und die fortwährenden Schmähungen seitens des Versicherungsnehmers nicht weiter erduldet werden sollen.

Was der Versicherer dann tun kann, können Sie im VersR-Blog lesen.

Autor: VW-Redaktion

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