KO-Tropfen und eine gestohlene Luxusuhr in Hausratkrimi

KO-Tropfen, Luxusuhr weg, wer zahlt? Quelle: Bild von 5598375 auf Pixabay

Die Bestandteile für eine gute Geschichte stehen: Ein Mann auf der Suche nach finanziellem Ersatz für seine Luxusuhr und als Gegenspieler ein zahlungsunwilliger Versicherer. Das Urteil des Gerichts ist bemerkenswert und lässt ähnliche Fälle in der Zukunft erwarten.

Ein Mann besuchte im Thailand-Urlaub eine Jahreswechselveranstaltung am Strand. Nach Stunden der Bewusstlosigkeit erwachte der Kläger benommen aber uhrlos. Er forderte den Wiederbeschaffungswert abzüglich Selbstbeteiligung von seiner Versicherung, insgesamt betrug der Schaden 26.000 Euro. Der beklagte Versicherer widersetzte sich, insbesondere wegen der unklaren Umstände des Diebstahls.  

Erwähnt werden muss, dass der Kläger bei seiner Hausratversicherung den Zusatztarif „Mein Plus“ gebucht hatte, in dem unter anderem der kostspielige Chronograf besonders versichert war. Demnach sollten versicherte Sachen auch dann ersetzt werden, wenn diese durch eine andere Gefahr abhandenkommen als grundsätzlich durch die Hausratsversicherung gedeckt, schreibt der berichtende Anwalt Otto Freiherr Grote, auf anwalt.de.

Ein Urteil, viele Folgefälle?

Der Fall landete vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 9 O 153/19), dass den Versicherer zur Regulierung verurteilte. Der Kläger konnte zwar weder die Ursache der Betäubung noch die versicherte Gefahr darlegen, doch darauf komme es laut Gericht nicht an. Im Zusatztarif „Mein Plus“ reiche „ein bloßes Abhandenkommen der versicherten Sache“. Dem Kläger kam die Beweiserleichterungen in Entwendungsfällen zugute. Danach ist von der Redlichkeit des Versicherungsnehmers auszugehen, sofern keine durch konkrete Tatsachen begründeten  Zweifel an der Glaubwürdigkeit der geschilderten Darstellung bestehen. Diese sah das Gericht nicht.

Auch ein „Verlieren“ oder „Liegenlassen“ der Uhr, laut den Versicherungsbedingungen gleichbedeutend mit einer Kürzung der Entschädigung auf 30 Prozent, schloss das Gericht aus. Die Versicherung sei in dieser Hinsicht Beweis-belastet, was für die Zukunft ähnliche Fälle wahrscheinlich erscheinen lässt, denn der Anbieter von „Mein Plus“ ist kein kleiner.

Autor: VW-Redaktion

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