OLG Frankfurt: Versicherer muss 100.000 Euro für Hundebiss zahlen

Quelle: Bild von Sonja Kalee auf Pixabay

„‚Hund beißt Mann‘ ist keine Nachricht wert, ‚Mann beißt Hund‘ schon“, wusste schon der US-Journalist John B. Bogart (1848-1921). Ein Hundebiss hat es dennoch in die Gazetten geschafft: So muss ein Tierversicherer rund 100.000 Euro zahlen, nachdem ein Kläffer ein Kind ins Gesicht gebissen hatte.

Der konkrete Fall: Im Juni 2012 hielt sich eine Frau mit ihrem angeleinten Mischlingshund in einer öffentlichen Parkanlage mit Spielplatzgelände auf einer Parkbank auf. Als sich ein zweijähriges Kind dem Tier näherte, biss dieser dem Kleinkind ins Gesicht. Die Verletzungen waren letztlich so schwer, dass für eineinhalb Monate stationär behandelt werden musste.

Gegen die Hundehalterin wurde zudem ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung erlassen. Außerdem wurde sie dazu verurteilt, 100.000 Euro an das Kind zu zahlen. Daraufhin wollte sie ihren Versicherer auf Freistellung von den Zahlungsansprüchen des Kindes in Anspruch nehmen.

Dieser verweigerte allerdings die Zahlung und berief sich dabei auf die Risikoklausel in den Versicherungsbedingungen. „Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat“, heißt es darin.

Die Dame reichte Klage ein und erlitt zunächst vor dem Landgericht Wiesbaden eine juristische Schlappe. Das Oberlandesgericht Frankfurt gab aber nun der Klägerin recht: So habe die Klägerin nicht bewusst gegen die Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetze, Verordnungen und behördliche Verfügungen verstoßen. Eine konkrete vorsätzlich begangene Pflichtverletzung sei nicht festzustellen, urteilten die Richter.

„Ein bewusst pflichtwidriges Verhalten liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflicht wissentlich verletzt“, entschieden die Richter des OLG. Demnach gebe es keine Beweise dafür, dass die Klägerin gewusst habe, dass das Betreten des Geländes mit einem Hund verboten gewesen sei. Die Klägerin habe außerdem unwiderlegt ausgeführt, dass sie den Spielplatz zuvor nicht gekannt und auch keine Verbotsschilder für Hunde wahrgenommen habe.

Das Urteil des OLG Frankfurt vom 15. Juli 2020 (Az.: 7 U 47/19) ist allerdings nicht rechtskräftig. Der beklagte Versicherer kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH die Zulassung der Revision begehren.

Autor: VW-Redaktion

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