Nach Terroranschlag: Kein Versicherungsschutz bei Geschäftsreisen

Quelle: Bild von Susanne Westphal auf Pixabay
Geschäftsreisende sind beim Besuch eines Restaurants auch dann nicht gesetzlich unfallversichert, wenn sie dabei Opfer eines Terroranschlags werden. So hat ein 62-jähriger Mann keinen Anspruch von der zuständigen Berufsgenossenschaft, nachdem er 2016 beim Anschlag von Ansbach verletzt wurde.
Im konkreten Fall wurde der Mann aus dem Landkreis Hildesheim im Juli 2016 von seinem Arbeitgeber zu einer Fortbildung ins fränkische Ansbach geschickt. Im Außenbereich eines Altstadtlokals aß er zu Abend und trank ein Glas Wein. Dort verübte ein syrischer Selbstmordattentäter einen Sprengstoffanschlag, durch den der Mann zahlreiche körperliche und seelische Verletzungen erlitt.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte hingegen einen Versicherungsschutz ab, da Essen und Trinken grundsätzlich private Tätigkeiten seien, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fielen. Der betroffene Geschäftsmann berief sich hingegen auf eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Sein Aufenthalt in dem Lokal habe eine betriebliche Ursache, da er sich ausschließlich aus dienstlichen Gründen am Ort des Anschlags aufgehalten habe.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschied nun im Sinne der Berufsgenossenschaft und begründete dies damit, dass bei einer Dienstreise kein lückenloser Versicherungsschutz bestehe. Dieser entfalle dann, wenn sich der Versicherte rein persönlichen Belangen widme, die von seinen betrieblichen Aufgaben nicht wesentlich beeinflusst würden.
Auch wenn der Mann sich auf Dienstreise befunden habe, so reiche dies nicht aus um ausnahmsweise einen Versicherungsschutz zu begründen. Denn allein durch den Aufenthalt in Ansbach erhalte der Restaurantbesuch keinen betrieblichen Bezug. Außerdem sei der Anschlag keine lokal begrenzte Gefahrenquelle, die dem Mann nicht auch an seinem Wohn- oder Arbeitsort hätte begegnen können. Zudem stelle die Gefahr eines Terroranschlags ein allgemeines Lebensrisiko dar, das grundsätzlich an jedem Ort in Deutschland bestehe, so die Landessozialrichter (Urteil vom 13. Mai 2020 – Az.: L 3 U 124/17).
Autor: VW-Redaktion